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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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273
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Pflicht gegen sich als Richter seiner selbst. §. 1Z.

Eine solche idealische Person (der autorisirte Gewisscnsrichter)muß ein Herzenskündiger sein; denn der Gerichtshof ist im Jnne-ren des Menschen aufgeschlagen; zugleich muß er aber auchallverpflichtend, d. i. eine solche Person sein, oder als einesolche gedacht werden, in Verhältniß auf welche alle Pflichten über-haupt auch als ihre Gebote anzusehen sind; weil das Gewissen über

alle freie Handlungen der innere Richter ist.-Da nun ein

solches moralisches Wesen zugleich alle Gewalt (im Himmel und aufErden) haben muß, weil es sonst nicht, (was doch zum Richteramtnothwendig gehört,) seinen Gesetzen den ihnen angemessenen Effect ver-schaffen könnte, ein solches über Alles machthabende moralische Wesenaber Gott heißt; so wird daS Gewissen als subjektives Principeiner, vor Gott seiner Lhaten wegen zu leistenden Verantwortunggedacht werden müssen; ja es wird der letzte Begriff, (wenngleichnur auf dunkle Art,) in jenem moralischen Selbstbewußtsein jederzeitenthalten sein.

Dieses will nun nicht so viel sagen, als: der Mensch, durchdie Idee, zu welcher ihn sein Gewissen unvermeidlich leitet, seiberechtigt, noch weniger aber: er sei durch dasselbe verbunden,ein solches höchstes Wesen außer sich als wirklich anzunehmen;denn sie wird ihm nicht objectiv, durch theoretische, sondern blossubjektiv, durch praktische sich selbst verpflichtende Vernunft, ihrangemessen zu handeln, gegeben; und der Mensch erhält vermittelstdieser, nur nach der Analogie mit einem Gesetzgeber aller ver-nünftigen Weltwesen, eine blose Leitung, die Gewissenhaftigkeit.

Vernunft begabte Sinnenmcnsch (sxeei- «Uversus), aber nur in praktischerRücksicht, zu betrachten, denn über das Causal-Verhältniß des Intelli,giblcn zum Sensiblen gibt cs keine Theorie, und diese specisische Verschie-denheit ist die der Facultäten des Menschen (der oberen und unteren), dieihn charakterisire». Der crstcre ist der Ankläger, dem entgegen ein rechtlicherBeistand des Verklagten (Sachwalter desselben) bewilligt ist. Nach Schließungder Acten thut der innere Richter, als wachthabende Person, den Aus-spruch über Glückseligkeit oder Elend, als moralische Folgen der That; inwelcher Qualität wir dieser ihre Macht (als Wcltherrschers) durch unsereVernunft nicht weiter verfolgen, sondern nur das unbedingte judeo «der >«toverehren könne».

Kant s. W. V.

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