272 Tugendlehre. Eth. Elementarl. I. B. Nl. Hptst. I. Abschn.
Richter beobachtet, bedroht und überhaupt im Respect, (mit Furchtverbundener Achtung) gehalten, und diese über die Gesetze in ihmwachende Gewalt ist nicht etwas, was er sich selbst (willkührlich)macht, sondern es ist seinem Wesen einverleibt. Es folgt ihm wiesein Schatten, wenn er zu entfliehen gedenkt. Er kann sich zwardurch Lüste und Zerstreuungen betäuben, oder in Schlaf bringen,aber nicht vermeiden dann und wann zu sich selbst zu kommen, oderzu erwachen, wo er alsbald die furchtbare Stimme desselben ver-nimmt. Er kann es, in seiner äußersten Verworfenheit, allenfallsdahin bringen, sich daran gar nicht mehr zu kehren, aber sie zuhören, kann er doch nicht vermeiden.
Diese ursprüngliche intellektuelle und, (weil sie Pflichtvorstellungist,) moralische Anlage, Gewissen genannt, hat nun das Besonderean sich, daß, obzwar dieses sein Geschäft eist Geschäft des Men-schen mit sich selbst ist, dieser sich doch durch seine Vernunft ge-nöthigt sieht, es als auf das Geheiß einer anderen Person zutreiben. Denn der Handel ist hier die Führung einer Rechts-sache (oau8a) vor Gericht. Daß aber der durch sein GewissenAngeklagte mit dem Richter als eine und dieselbe Personvorgestellt werde, ist eine ungereimte Vorstellungsart von einemGerichtshöfe; denn da würde ja der Ankläger jederzeit verlieren.—Also wird sich das Gewissen des Menschen bei allen Pflichten einenAnderen, als sich selbst, zum Richter seiner Handlungen denkenmüssen, wenn es nicht mit sich selbst in Widerspruch stehen soll.Dieser Andere mag nun eine wirkliche, oder blos idealische Personsein, welche die Vernunft sich selbst schafft*).
*) Die zwiefache Persönlichkeit, in welcher der Mensch, der sich im Ge-wissen anklagt und richtet, sich selbst denken muß; dieses doppelte Selbst,einerseits vor den Schranke» eines Gerichtshofes, der doch ihm selbst anver-traut ist, zitternd stehen zu müssen, andererseits aber das Richtcramt ausangeborner Autorität selbst in Händen zu haben, bedarf einer Erläuterung,damit nicht die Vernunft mit sich selbst gar in Widerspruch gcrathe. — Ich,der Klager und doch auch Angeklagter, bin ebenderselbe Mensch (uuox-roilloi»), aber, als Subjcct der moralischen, von dem Begriffe der Freiheitausgehenden Gesetzgebung, wo der Mensch einem Gesetz untcrthan ist, daser sich selbst gibt (borno nuu,ue»on), ist er als ein Anderer, als der mit