»lijt
tv5
' "" ^ er ^
ijt -er A" S'Dw^'
^2l»K!kA^
^2»ir,N^
- !er jM:r; iM> iii»H «ürlü >>mrM, r:
Msck> znä< «W,: pa F»«
^ ^:aaL«,'
pSr^'^K^
UVj)
-ei l
^t«-"
.F»'
Pflicht gegen sich als Richter seiner selbst. Z. 13. S71
Pedanterei die Deutschen unter allen Völkern der Erde, (die indi-schen Castcn vielleicht ausgenommen,) es am Weitesten gebrachthaben, sind das nicht Beweise eines ausgebreiteten Hanges zurKriecherei unter Menschen? (Uso nuxae in seria ckueunt.) Wersich aber zum Wurm macht, kann nachher nicht klagen, daß er mitFüßen getreten wird.
Drittes Hauptstück.
Erster Abschnitt.
Von der Pflicht des Menschen gegen sich selbst, als dengebornen 1) Richter über sich selbst.
tz. 13.
Ein jeder Pflichtbegriff enthält objektive Nöthigung durchsGesetz, (als moralischen unsere Freiheit einschränkenden Imperativ,)und gehört dem praktischen Verstände zu, der die Regel gibt; dieinnere Zurechnung aber einer That, als eines unter dem Gesetzstehenden Falles (in merituin aut ckeineritum) gehört zur Ur-theilskraft (guilieium), welche, als das subjective Princip derZurechnung der Handlung, ob sie als That (unter einem Gesetzstehende Handlung) geschehen sei oder nicht, rechtskräftig urtheilt;worauf denn der Schluß der Vernunft (die Sentenz), d. i. dieVerknüpfung der rechtlichen Wirkung mit der Handlung (die Ver-urtheilung oder Lossprechung) folgt: welches Alles vor Gericht(voran» guäicio), als einer dem Gesetz Effect verschaffenden mora-lischen Person, Gerichtshof (korum) genannt, geschieht. — DasBewußtsein eines inneren Gerichtshofes im Menschen, („vorwelchem sich seine Gedanken einander verklagen oder entschuldigen",)ist das Gewisse».
Jeder Mensch hat Gewissen, und findet sich durch einen inneren-s) 1. Ausg.: „aiigcbüriieu"