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k Act. Von der Lüge. H. S.
gegangen sein muß, keinen Grund weiter angeben kann; weil «inAct der Freiheit nicht, (gleich einer physischen Wirkung,) nachdem Naturgesetz des Zusammenhanges der Wirkung und ihrerUrsache, welche insgesammt Erscheinungen sind, deducirt und er-klärt werden kann.
Casuistische Fragen.
Kann eine Unwahrheit aus bloser Höflichkeit (z. B. das ganzgehorsamster Diener am Ende eines Briefes) für Lüge gehal-ten werden? Niemand wird ja dadurch betrogen. — Ein Autorfragt einen seiner Leser: wie gefallt Ihnen mein Werk? Die Ant-wort könnte nun zwar illusorisch gegeben werden; da man überdie Verfänglichkeit einer solchen Frage spöttelte; aber wer hat denWitz immer bei der Hand? Das geringste Zögern mit der Ant-wort ist schon Kränkung des Verfassers; darf er diesem also zumMunde reden?
Muß ich, wenn ich in wirklichen Geschäften, wo es aufs Meinund Dein ankommt, eine Unwahrheit sage, alle die Folgen verant-worten, die daraus entspringen möchten-s)? Z. B. ein Hausherrhat befohlen: daß, wenn ein gewisser Mensch nach ihm fragenwürde, er ihn verleugnen solle. Der Dienstbote thut dieses; veran-laßt aber dadurch, daß jener entwischt und ein großes Verbrechenausübt, welches sonst durch die gegen ihn ausgeschickte Wache wäreverhindert worden. Auf wen fällt hier die Schuld nach ethischenGrundsätzen? Allerdings auch auf den letzten, welcher hier einePflicht gegen sich selbst durch eine Lüge verletzte; deren Folgen ihmnun durch sein eigenes Gewissen zugerechnet werden.
ch) 1. Ausg.: „In wirklichen Geschäften, wo es aufs Mein und Deinaukommt, wenn ich da eine Unwahrheit sage, muß ich da alle die Folgen" u. s. w.