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II. Hptst. I- Art. Von der Lüge. §. 9. 859
haltend und unmitthcilbar machen; daher sie auch nur als Arznei-mittel erlaubt sind. — Der Mohammedanismus, welcher den Weinganz verbietet, hat also sehr schlecht gewählt, dafür das Opiumzu erlauben.
Der Schmaus, als förmliche Einladung zur Unmäßigkeit inbeiderlei Art des Genusses, hat doch, außer dem blos physischenWohlleben, noch etwas zum sittlichen Zweck Abzielendes an sich,nämlich viel Menschen und lange zu wechselseitiger Mittheilung zu-sammenzuhalten; gleichwohl aber, da eben die Menge, (wenn sie,wie Chesterfield sagt, über die Zahl der Musen geht,) nur einekleine Mittheilung (mit den nächsten Beisitzern) erlaubt, mithindie Veranstaltung jenem Zweck widerspricht, so bleibt sie immerVerleitung zum Unsittlichen, nämlich der Unmäßigkeit, und zurUebertretung der Pflicht gegen sich selbst; auch ohne auf die physi-schen Nachtheile der Ueberladung, die vielleicht vom Arzt gehobenwerden können, zu sehen. Wie weit geht die sittliche Befugniß,
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diesen Einladungen zur Unmäßigkeit Gehör zu geben?
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Zweites Hauptstück.
Die Pflicht des Menschen gegen sich selbst,blos als moralisches Wesen betrachtet'!).
Sie ist den Lastern der Lüge, des Geizes und der falschenDemuth (Kriecherei) entgegengesetzt.
Erster Artikel.
Von der Lüge.
tz. 9.
Die größte Verletzung der Pflicht des Menschen gegen sichselbst, blos als moralisches Wesen betrachtet (gegen die Menschheit
ch) 1. Ausg.: „blos als einem moralischen Wesen."
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