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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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257
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III. Art. Von der Selbstbetäubung durch Unmaßigkeit. tz. 8 . 257

nenlust, die an einem Gegenstände möglich ist; nicht blos sinn-liche Lust, wie an Gegenständen, die in der blosen Reflexion übersie gefallen, (da die Empfänglichkeit für sie Geschmck heißt,) son-dern die Lust aus dem Genüsse einer anderen Person, die alsozum Begehrungsvermögen und zwar der höchsten Stufe des-selben, der Leidenschaft gehört. Sie kann aber weder zur Liebedes Wohlgefallens, noch der des Wohlwollens gezählt werden, (dennbeide halten eher vom fleischlichen Genuß ab;) sondern ist eine Lustvon besonderer Art (sni xeneris) und das Brünstigscin hat mitder moralischen Liebe eigentlich nichts gemein, wiewohl sie mit derletzteren, wenn die praktische Vernunft mit ihren einschränkendenBedingungen hinzukommt, in enge Verbindung treten kann.

Dritter Artikel.

Von der Selbstbetaubung durch Unmaßigkeit im Ge-brauch der Genieß- oder auch Nahrungsmittel.

tz. 8.

" Das Laster in dieser Art der Unmäßigkeit wird hier nicht ausdem Schaden, oder den körperlichen Schmerzen, selbst Krankheiten,die der Mensch sich dadurch zuzieht, beurtheilt, denn da wäre eSein Princip des Äohlbesindens und der Behaglichkeit, (folglich derGlückseligkeit,) wodurch ihm entgegengearbeitet werden sollte, wel-ches aber nie eine Pflicht, sondern nur eine Klugheitsregel begrün-den kann; wenigstens wäre es kein Prinxip einer directen Pflicht.

Die thierische Unmäßigkeit im Genuß der Nahrung ist derMißbrauch der Genießmittel, wodurch das Vermögen des intellcc-tuellen Gebrauchs derselben gehemmt oder erschöpft wird. Ver-sessenheit und Gefräßigkeit sind die Laster, die unter dieseRubrik gehören. Hm Zustande der Trunkenheit ist der Mensch nurwie ein Thier, nicht als Mensch, zu behandeln; durch die Über-ladung mit Speisen und in einem solchen Zustande ist er fürHandlungen, wozu Gewandtheit und Ueberlegung im Gebrauch seinerKräfte erfordert wird, auf eine gewisse Zeit gelähmt. Daß sichKant s. W. V.