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I. Art. Von der Selbstentleibung. §. 6.
Da in diesem Hauptstücke nur von negativen Pflichten, folglichnur von Unterlassung-s) die Rede ist, so werden die Pflichtartikelwider die Laster gerichtet sein muffen, welche der Pflicht gegen sichselbst entgegengesetzt sind.
Des ersten Hauptstückserster Artikel.
Von der Selbstentleibung.
tz. 6.
Die willkührliche Entleibung seiner selbst kann nur dannallererst Selbstmord (Iwinioiäium ckolosum) genannt werden,wenn bewiesen werden kann, daß sie überhaupt ein Verbrechen ist,welches entweder blos an unserer eigenen Person, oder auch durchdieses zugleich an Anderen begangen wird, (z. B. wenn eineschwangere Person sich selbst umbringt.)
s) Die Selbstentleibung ist ein Verbrechen (Mord). Dieseskann nun zwar auch als Uebertretung seiner Pflicht gegen andereMenschen, (als eines der Ehegatten gegen dem anderen, der Elterngegen Kinder, des Unterthans gegen seine Obrigkeit oder seine Mit-bürger, endlich auch gegen Gott betrachtet werden, dessen uns an-vertrauten Posten in der Welt der Mensch verläßt, ohne davonabgerufen zu sein,) betrachtet werden; — aber hier ist nur davondie Rede, ob die vorsätzliche Selbstentleibung eine Verletzung derPflicht gegen sich selbst sei, und ob, wenn man auch alle jeneRücksichten bei Seite setzte, der Mensch doch zur Erhaltung seinesLebens, blos durch seine Qualität als Person verbunden sei, undhierin eine (und zwar strenge) Pflicht gegen sich selbst anerkennen müsse.
formale, da-man sich (auf immer oder auf einige Zeit) des Vermögensdes vhysischen (und hicmit indirect auch des moralischen) Gebrauchs seinerKräfte beraubt."
ch) 1. Ausg.: „Unterlassungen"