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Von den Pflichten gegen sich selbst überhaupt- Einleitung, tz. 4. 247
tung, und insonderheit der Verpflichtung gegen sich selbst (die Mensch-heit in seiner Person) fähiges Wesen, so, daß der Mensch (inzweierlei Bedeutung betrachtet), ohne in Widerspruch mit sich zugerathen, (weil der Begriff von Menschen nicht in einem und dem-selben Sinn gedacht wird,) eine Pflicht gegen sich selbst aner-kennen kann.
tz- 4.
Vom Princip der Eintheilung der Pflichten gegen sich selbst.
Die Eintheilung kann nur in Ansehung des Objects der Pflicht,nicht in Ansehung des sich verpflichtenden Subjects gemacht werden.Das verpflichtete sowohl, als das verpflichtende Subject ist immernur der Mensch, und wenn es uns gleich, in theoretischer Rück-sicht, erlaubt ist, im Menschen Seele und Körper als Naturbeschaf-fcnheitcn des Menschen von einander zu unterscheiden, so ist es dochnicht erlaubt, sie als verschiedene den Menschen verpflichtende Sub-stanzen zu denken, um zur Eintheilung in Pflichten gegen denKö'rper und gegen die Seele berechtigt zu sein. — Wir sindweder durch Erfahrung, noch durch Schlüsse der Vernunft hinrei-chend darüber belehrt, ob der Mensch eine Seele, (als in ihmwohnende, vom Körper unterschiedene und von diesem unabhängigzu denken vermögende d. i. geistige Substanz) enthalte, oder obnicht vielmehr das Leben eine Eigenschaft der Materie sein möge,und wenn es sich auch auf die erstere Art verhielte, so würde dochkeine Pflicht des Menschen gegen einen Körper (als verpflichtendesSubject), ob er gleich der menschliche ist, denkbar sein.
I) Es wird daher nur eine objective Eintheilung der Pflich-ten gegen sich selbst in das Formale und Materialederselben Statt finden; wovon die einen einschränkende (odernegative) Pflichten, die anderen erweiternde (positive) Pflichtengegen sich selbst sind; jene, welche dem Menschen in Ansehung des'Zwecks seiner Natur verbieten, demselben zuwider zu.handeln,mithin blos auf die moralische Selbsterhaltung; diese, weichegebieten sich einen gewissen Gegenstand der Willkühr zum Zweck