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Tugendlehre.
zwar der specisischen Form nach zu unterscheiden, und das geschiehtdadurch: daß 1) Tugendpflichten solche sind, für welche keine äußereGesetzgebung Statt findet; 2) daß, da doch aller Pflicht ein Gesetzzum Grunde liegen muß, dieses in der Ethik ein Pflichtgesetz, nichtfür die Handlungen, sondern blos für die Maximen der Handlungengegeben, sein kann; 3) daß, (was wiederum aus diesem folgt,)die ethische Pflicht als weite, nicht als enge Pflicht gedacht )werden müsse.
Zweitens: was das Materiale anlangt, muß sie nichtblos als Pflichtlehre überhaupt, sondern auch als Zwecklehre auf-gestellt werden; so, daß der Mensch sowohl sich selbst, als auch ^
jeden anderen Menschen, sich als seinen Zweck zu denken verbunden ?
ist; was man -s) Pflichten der Selbstliebe und Nächstenliebe zu nennen ;
pflegt; welche Ausdrücke hier in uneigentlicher Bedeutung genommen ^
werden"; weil es zum Lieben direct keine Pflicht geben kann, wohlaber zu Handlungen, durch die der Mensch sich und Andere zumZweck macht. .
Drittens: was die Unterscheidung,, des Materialen vomFormalen (der Gesetzmäßigkeit von der Zweckmäßigkeit) im Principder Pflicht betrifft, so ist zu merken: daß nicht jede Tugendver- -pslichtung (obligatio otliies) eine Tugendpflicht (okllciuin etlii-cum 8. virtutig) sei; mit anderen Worten: daß die Achtung vordem Gesetze überhaupt noch nicht einen Zweck als Pflicht begründe;denn der letztere allein ist Tugendpflicht. — Daher gibt es nurEine Tugendverpflichtung, aber viel Tugendpflichten; weil cs zwarviel Objecte gibt, die für uns Zwecke sind, welche zu haben zugleichPflicht ist, aber nur eine tugendhafte Gesinnung, als subjcctiverBestimmungsgrund, seine Pflicht zu erfüllen,- welche sich auch überRechtspflichten erstreckt, die aber darum nicht den Namen der Tu-gendpflichten führen können. — Daher wird alle Eintheilungder Ethik nur auf Tugendpflichten gehen. Die Wissenschaft von derArt, auch ohne Rücksicht auf mögliche äußere Gesetzgebung ver-
-j-) 1. Aut-g. „(die man ... zu nennen pflegt,)"