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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Tugendlehre.

das Betragen pflichtmäßig sei oder nicht, Alles ankommt; so kanncs nicht zur Erklärung dienen.

Drittens: die ethischen Pflichten müssen nicht nach den, demMenschen bcigelegtcn Vermögen, dem Gesetz Gnüge zu leisten, son-dern umgekehrt: das sittliche Vermögen muß nach dem Gesetz ge-schätzt werden, welches kategorisch gebietet; also nicht nach derempirischen Kenntniß, die wir vom Menschen haben, wie sie sind,sondern nach der rationalen, wie sie der Idee der Menschheit gemäßsein sollen. Diese drei Maximen der wissenschaftlichen Behandlungeiner Tugcndlchre sind den älteren Apophthegmen entgegengesetzt:

1) Es ist nur eine Tugend und nur ein Laster.

2) Tugend ist die Beobachtung der Mittelstraße zwischen ent-

gegengesetzten Lastern.

3) Tugend muß (gleich der Klugheit) der Erfahrung abge-

gelernt werden.

XlVch).

Von der Tugend überhaupt.

Tugend bedeutet eine moralische Stärke des Willens. Aberdies erschöpft noch nicht den Begriff; denn eine solche Stärke könnteauch einem heiligen (übermenschlichen) Wesen zukommen, in wel-chem kein hindernder Antrieb dem Gesetze seines Willens entgegenwirkt ; das also Alles dem Gesetz gemäß gerne thut. Tugend istaljo die moralische Stärke des Willens eines Menschen in Be-folgung seiner Pflicht: welche eine moralische Nöthigung durchseine eigene gesetzgebende Vernunft ist, insofern diese sich zu einerdas Gesetz ausführenden Gewalt selbst constituirt. Sie istnicht selbst, oder sie zu besitzen ist nicht Pflicht, (denn sonst würdees eine Verpflichtung zur Pflicht geben müssen;) sondern sic gebietetund begleitet ihr Gebot durch einen sittlichen, (nach Gesetzen der,

-() Die Zahl XIV fehlt ln der 1. Au6g., daher in ihr die Zahlen derfolgenden Abschnitte der Einleitung um eine Einheit niedriger stehen. '