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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Einleitung.

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haben, Pflichten anzuerkennen. Denn Gewissen ist die dem Men-schen in jedem Fall eines Gesetzes seine Pflicht zum Lossprechenoder Verurteilen vorhaltende praktische Vernunft. Seine Beziehungalso ist nicht die auf ein Object, sondern blos aufs Subject, (dasmoralische Gefühl durch ihren Act zu afsicircn;) also eine unaus-bleibliche Thatsache, nicht eine Obliegenheit und Pflicht. Wenn mandaher sagt: dieser Mensch hat kein Gewissen, so meint man damit:er kehrt sich nicht an den Ausspruch desselben. Denn hatte er wirk-lich keines, so würde er sich auch nichts als pflichtmäßig zurechnen,oder als pflichtwidrig vorwerfen, mithin auch selbst die Pflicht, einGewissen zu haben, sich gar nicht denken können.

Die mancherlei Eintheilungen des Gewissens gehe ich noch hiervorbei und bemerke nur, was aus dem eben Angeführten folgt: daßnämlich ein irrendes Gewissen ein Unding sei. Denn in demobjectiven Urtheile, ob etwas Pflicht sei oder nicht, kann man wohlbisweilen irren; aber im subjectiven, ob ich es mit meiner praktischen(hier richtenden) Vernunft zum Behuf jenes Unheils verglichen habe,kann ich nicht irren, weil ich alsdann praktisch gar nicht geurtheilthaben würde; in welchem Fall weder Zrrthsim noch Wahrheit Statthat. Gewissenlosigkeit ist nicht Mangel des Gewissens, son-dern Hang, sich an dessen Urtheil nicht zu kehren. Wenn aberJemand sich bewrkßt ist, nach Gewissen gehandelt zu haben, so kannvon ihm, was Schuld oder Unschuld betrifft, nichts mehr verlangtwerden. Es liegt ihm nur ob, seinen Verstand über das, wasPflicht ist oder nicht, aufzuklaren; wenn es aber zur That kommtoder gekommen ist, so spricht das Gewissen unwillkührlich und un-vermeidlich. Nach Gewissen zu handeln kann also selbst nicht Pflichtsein, weil cs sonst noch ein zweites Gewissen geben müßte, um sichdes Acts des ersteren bewußt zu werden.

Die Pflicht ist hier nur, sein Gewissen zu cultiviren, die Auf-merksamkeit auf die Stimme des inneren Richters zu schärfen undalle Mittel anzuwenden, (mithin nur indirekte Pflicht), um ihmGehör zu verschaffen.

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