Einleitung.
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XII.
Aesthttische Vorbegriffe der Empfänglichkeit deö Gemüthsfür Pffichtbcgriffe überhaupt.
Es sind solche moralische Beschaffenheiten, die, wenn man siepicht besitzt, es auch keine Pflicht geben kann, sich in ihren Besitzzu setzen. — Sie sind das moralische Gefühl, das Gewis-sen, die Liebe des Nächsten und die Achtung für sich selbst(Selbstschätzung), welche zu haben es keine Verbindlichkeit gibt;weil sie als subjective Bedingungen der Empfänglichkeit für denPflichtbegriff, nicht als objective Bedingungen der Moralität zumGrunde liegen. Sie sind insgesammt ästhetisch und vorher-gehende, aber natürliche Gemüthsanlagen (prseäispositio), durchPflichtbegriffe afsicirt zu werden; Anlagen, welche zu haben nichtals Pflicht angesehen werden kann, sondern die jeder Mensch hat,und kraft deren er verpflichtet werden kann. — Das Bewußtseinderselben ist nicht empirischen Ursprungs; sondern kann nur aufdas eines moralischen Gesetzes, ais Wirkung desselben aufs Gemüth,folgen.
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Das moralische Gefühl.
Dieses ist die Empfänglichkeit für Lust oder Unlust, blos ausdem Bewußtsein der Üebereinstimmung oder des Widerstreites un-serer Handlung mit dem Pflichtgesetze. Alle Bestimmung derWill-kühr aber geht von der Vorstellung der-möglichen Handlung durchdas Gefühl der Lust oder Unlust, an ihr oder ihrer Wirkung einInteresse zu nehmen, zur That; wo der ästhetische Zustand(der Assicirung des inneren Sinnes) nun entweder ein patholo-gisches oder moralisches Gefühl ist. — Das erste ist dasjenigeGefühl, welches vor der Vorstellung des Gesetzes vorhergeht, dasletzte das, was nur auf diese folgen kann.
Nun kann cs keine Pflicht geben, ein moralisches Gefühl zuKant s. W. v. 15