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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Tugendlehre.

Ii) Moralisches Wohlsein Anderer («»Ins moral!») ge-.hört auch zu der Glückseligkeit Anderer, die zu befördern für unsPflicht, aber nur negative Pflicht ist. Der Schmerz, den

ein Mensch von Gewissensbissen fühlt, obzwar sein Ursprungmoralisch ist, ist doch, der Wirkung nach, physisch, wie der

Gram, die Furcht und jeder andere krankhafte- Zustand. Zuverhüten, daß jenen dieser innere Vorwurf nicht verdienter Weise

treffe, ist nun zwar eben nicht meine Pflicht, sondern seine

Sache; wohl aber nichts zu thun, was, nach der Natur des Men-schen, Verleitung sein könnte zu dem, worüber ihn sein Gewissen .nachher peinigen kann, das heißt, ihm kein Skandal zu geben.

Aber es sind keine bestimmten Grenzen, innerhalb welcher sichdiese Sorgfalt für die moralische Zufriedenheit Anderer halten ließe;daher ruht auf ihr nur eine weite Verbindlichkeit.

IX.

Was ist Tugendpflicht?

Tugend ist die Stärke der Maxime des Menschen in Befol-gung seiner Pflicht. Alle Stärke wird nur durch Hindernisse er-kannt, die sie überwältigen kann; bei der Tugend aber sind diesedie Naturneigungen, welche mit dem sittlichen Vorsatz in Streitkommen können, und da der Mensch es selbst ist, der seinen Maximendiese Hindernisse in den Weg legt, so ist die Tugend nicht blosein Selbstzwang, (denn da könnte eine Naturneigung die andere zubezwingen trachten,) sondern auch ein Zwang nach einem Principder inneren Freiheit, mithin durch die blose Vorstellung seinerPflicht, nach dem formalen Gesetz derselben.

Alle Pflichten enthalrcn einen Begriff der Nöthigung durchdas Gesetz; und zwar enthalten die ethischen eine solche, wozunur eine innere, die Rechtspflichten dagegen eine solche Nöthi-gung, wozu auch eine äußere Gesetzgebung möglich ist, In beidenliegt also der Begriff eines Zwanges, er mag nun Selbstzwang oderZwang durch einen Anderen sein; da dann das moralische Vermögen