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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Einleitung.

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für die Maxime selbst die blose Möglichkeit, zu einer allgemeinenGesetzgebung zusammenzustimmen, schon genug ist.

Denn Maximen der Handlungen können willkührlich sein,und stehen nur unter der einschränkenden Bedingung der Habilitätzu einer allgemeinen Gesetzgebung, als formalem Princip der Hand-lungen. Ein Gesetz aber hebt das Willkührliche der Handlungenauf, und ist darin von aller Anpreisung, (da blos die schicklich-sten Mittel zu einem Zwecke zu wissen verlangt werden,) unter-schieden.

VLI.

Die ethischen Pflichten sind von weiter, dagegen dieRechtspflichten von enger Verbindlichkeit.

Dieser Satz ist eine Folge aus dem vorigen; denn wenn dasGesetz nur die Maxime der Handlungen, nicht die Handlungenselbst gebieten kann, so ists ein Zeichen, daß es der Befolgung(Observanz) einen Spielraum (latiunlo) für die freie Willkühr über-lasse d. i. nicht bestimmt angeben könne, wie und wieviel durchdie Handlung zu dem Zweck, der zugleich Pflicht ist, gewirkt wer-den solle. Es wird aber unter einer weiten Pflicht nicht eineErlaubniß zu Ausnahmen von der Maxime der Handlungen, son-dern nur die der Einschränkung einer Pflichtmaxime durch die andere,(z. B. die allgemeine Nächstenliebe durch die Elternliebe,) verstanden,wodurch in. derThat das Feld für die Tugendpraxis erweitert wird.

Je weiter die Pflicht, je unvollkommener also die Verbindlichkeit des Menschen zur Handlung ist, je. näher ec gleichwohl dieMaxime der Observanz derselben (in seiner Gesinnung) der engenPflicht (des Rechts) bringt, desto vollkommener ist seine Tugend-Handlung.

Die unvollkommenen Pflichten sind also allein Tugendpflich-ten. Die Erfüllung derselben ist Verdienst (»ivritnia);ihre Ucbertretung aber ist nicht sofort Verschuldung (tlameritnin,

a, sondern blos moralischer Unwcrtho,> außer wenn es