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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Tugendlehre.

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VI.

Die Ethik gibt nicht Gesetze für die Handlungen,(denn das thnt die Rechtslehre,) sondern nur für dieMaximen der Handlungen.

Der Pflichtbegriff steht unmittelbar in Beziehung auf ein Ge-setz, (wenn ich gleich noch von allem Zweck, als der Materie des-selben, abstrahire;) wie denn das formale Princip der Pflicht imkategorischen Imperativ:handle so, daß die Maxime deiner Hand-lung ein allgemeines Gesetz werden könne", es schon anzeigt;nur daß in der Ethik dieses als das Gesetz deines eigenen Wil-lens gedacht wird, nicht des Willens überhaupt, der auch derWille Anderer sein könnte; wo es alsdcnn eine Rechtspflicht, abge- -

ben würde, die nicht in das Feld der Ethik gehört. Die Maxi-men werden hier als solche subjective Grundsätze angesehen, die sichzu einer allgemeinen Gesetzgebung blos quali ficiren; welches nur ?

ein negatives Princip (einem Gesetz überhaupt nicht zu widerstreiten) :

ist. Wie kann es aber dann noch ein Gesetz für die Maxime ,

der Handlungen geben? !

Der Begriff eines Zwecks, der zugleich Pflicht ist, welcher i

der Ethik eigenthümlich zugehört, ist es allein, der ein Gesetz für l

die Maximen der Handlungen begründet, indem der subjective Zweck, >

(den Jedermann hat,) dem objektiven, (den sich Jedermann dazu !

machen soll,) untergeordnet wird. Der Imperativ:du sollst dirDieses oder Jenes (z. B. die Glückseligkeit Anderer) zum Zweckmachen", geht auf die Materie der Willkühr (ein Object). Da >

nun keine freie Handlung möglich ist, ohne daß der Handelnde hie- l

bei zugleich einen Zweck (als Materie der Willkühr) beabsichtigte, so ^muß, wenn es einen Zweck gibt, der zugleich Pflicht ist, dieMaxime der Handlungen, als Mittel zu Zwecken, nur die Bedin- !

gung der Qualisication zu einer möglichen allgemeinen Gesetzgebungenthalten; wogegen der Zweck, der zugleich Pflicht ist, cs zu einemGesetz machen kann, eine solche Maxime zu haben, indessen daß j