214
Tugendlehre.
-
VI.
Die Ethik gibt nicht Gesetze für die Handlungen,(denn das thnt die Rechtslehre,) sondern nur für dieMaximen der Handlungen.
Der Pflichtbegriff steht unmittelbar in Beziehung auf ein Ge-setz, (wenn ich gleich noch von allem Zweck, als der Materie des-selben, abstrahire;) wie denn das formale Princip der Pflicht imkategorischen Imperativ: „handle so, daß die Maxime deiner Hand-lung ein allgemeines Gesetz werden könne", es schon anzeigt;nur daß in der Ethik dieses als das Gesetz deines eigenen Wil-lens gedacht wird, nicht des Willens überhaupt, der auch derWille Anderer sein könnte; wo es alsdcnn eine Rechtspflicht, abge- -
ben würde, die nicht in das Feld der Ethik gehört. — Die Maxi-men werden hier als solche subjective Grundsätze angesehen, die sichzu einer allgemeinen Gesetzgebung blos quali ficiren; welches nur ?
ein negatives Princip (einem Gesetz überhaupt nicht zu widerstreiten) :
ist. — Wie kann es aber dann noch ein Gesetz für die Maxime ,
der Handlungen geben? !
Der Begriff eines Zwecks, der zugleich Pflicht ist, welcher i
der Ethik eigenthümlich zugehört, ist es allein, der ein Gesetz für l
die Maximen der Handlungen begründet, indem der subjective Zweck, >
(den Jedermann hat,) dem objektiven, (den sich Jedermann dazu !
machen soll,) untergeordnet wird. Der Imperativ: „du sollst dirDieses oder Jenes (z. B. die Glückseligkeit Anderer) zum Zweckmachen", geht auf die Materie der Willkühr (ein Object). Da >
nun keine freie Handlung möglich ist, ohne daß der Handelnde hie- l
bei zugleich einen Zweck (als Materie der Willkühr) beabsichtigte, so ^muß, wenn es einen Zweck gibt, der zugleich Pflicht ist, dieMaxime der Handlungen, als Mittel zu Zwecken, nur die Bedin- !
gung der Qualisication zu einer möglichen allgemeinen Gesetzgebungenthalten; wogegen der Zweck, der zugleich Pflicht ist, cs zu einemGesetz machen kann, eine solche Maxime zu haben, indessen daß j