212
Tugendlehre.
die technisch-praktische Vernunft zu seinen anderweitigen Absichten<c>er Kunst) anräthig, sondern die moralisch-praktische gebietetcs ihm schlechthin, und macht diesen Zweck ihm zur Pflicht, umder Menschheit, die in ihm wohnt, würdig zu sein. 2) Die Cul-tur seines Willens bis zur reinsten Tugcndgesinnung, da nämlichdas Gesetz zugleich die Triebfeder seiner pflichtmäßigen Handlungenwird, zu erheben und ihm aus Pflicht zu gehorchen, welches inneremoralisch-praktische Vollkommenheit ist; die, weil sie ein Gefühlder Wirkung ist, welche der in ihm selbst gesetzgebende Wille aufdas Vermögen ausübt darnach zu handeln, der moralische Sinnheißt, gleichsam ein besonderer Sinn (sensus moralis), der zwarfreilich oft schwärmerisch, als ob er (gleich dem Genius des So-krates) vor der Vernunft vorhergehe, oder auch ihr Urtheil garentbehren könne, mißbraucht wird, doch aber eine sittliche Vollkom-menheit ist, jeden besonderen Zweck, der zugleich Pflicht ist, sich zudem seinigen ch) zu machen.
L.
Fremde Glückseligkeit.
Glückseligkeit, d. i. Zufriedenheit mit seinem Zustande, sofernman der Fortdauer derselben gewiß ist, sich zu wünschen und zusuchen, ist der menschlichen Natur unvermeidlich; eben darum aberauch nicht ein Zweck, der zugleich Pflicht ist. — Da Einige nocheinen Unterschied zwischen einer moralischen und physischen Glück-seligkeit machen, (deren erstere in der Zufriedenheit mit seiner Per-son und ihrem eigenen sittlichen Verhalten, also mit dem, was manthut, die andere mit dem, was die Natur beschert, mithin wasman als fremde Gabe genießt, bestehe:) so muß man bemerken,daß, ohne den Mißbrauch des Worts hier zu rügen, (der schon einenWiderspruch in sich enthält,) die erste Art zu empfinden allein zumvorigen Titel, nämlich dem der Vollkommenheit gehöre. — Denn
ck) 1. AuLg.: „zum Gegenstände"
1