Einleitung.
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Von dein Grunde, sich einen Zweck, der zugleich Pflichtist, zu denken.
Zweck ist ein G egen stand der freien Willkühr, dessenVorstellung diese zu einer Handlung bestimmt, wodurch jener hervor-gebracht wird. Eine jede Handlung hat also ihren Zweck, und daNiemand einen Zweck haben kann, ohne sich den Gegenstand seinerWillkühr selbst zum Zweck zu machen, so ist es ein Act der Frei-heit des handelnden Subjecls, nicht eine Wirkung der Natur,irgend einen Zweck der Handlungen zu haben. Weil aber dieserAct, der einen Zweck bestimmt, ein praktisches Princip ist, welchesnicht die Mittel (mithin nicht bedingt), sondern den Zweck selbst (folg-lich unbedingt) gebietet, so ist es ein kategorischer Imperativ derreinen praktischen Vernunft, mithin ein solcher, der einen Pflicht-begriff mit dem eines Zweckes überhaupt verbindet.
Es muß nun einen solchen Zweck und einen ihm correspon-direnden kategorischen Imperativ geben. Denn da es freie Hand-lungen gibt, so muß es auch Zwecke geben, auf welche, als Ob-ject, jene gerichtet sind. Unter diesen Zwecken muß es aber aucheinige geben, die zugleich (d. i. ihrem Begriffe nach) Pflichten sind.— Denn gäbe es keine dergleichen, so würden, weil doch keineHandlung zwecklos sein kann, alle Zwecke für die praktische Ver-nunft immer nur als Mittel zu anderen Zwecken gelten, und einkategorischer Imperativ wäre unmöglich; welches alle Sitten-lchre aufhebt.
Hier ist also nicht von Zwecken, die der Mensch sich nachsinnlichen Antrieben seiner Natur macht, sondern von Gegenstän-den der freien Willkühr unter ihren Gesetzen die Rede, welche ersich zum Zweck machen soll. Man kann jene die technische(subjective), eigentlich pragmatische, die Regel der Klugheit in derWahl seiner Zwecke enthaltende; diese aber muß man die moralische(objektive) Zwccklehre nennen, welche Unterscheidung hier doch über-Kant s. W. v. 14