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Tugendlehre.
u.
Erörterung des Begriffs von einem Zwecke, der zugleich
Pflicht ist.
Man kann sich das Werhältniß des Zwecks zur Pflicht aufzweierlei Art denken: entweder, von dem Zwecke ausgehend, dieMaxime der pflichtmäßigcn Handlungen, oder umgekehrt, vondieser anhebend, den Zweck ausfindig zu machen, der zugleichPflicht ist. — Die Rechrsleh re geht auf dem ersten Wege. Eswird Jedermanns freier Willkühr überlassen, welchen Zweck er sichfür seine Handlung setzen wolle. Die Maxime derselben aber ists priori bestimmt: daß nämlich die Freiheit des Handelnden mitjedes Anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen be-stehen könne.
Die Ethik aber nimmt einen entgegengesetzten Weg. Siekann nicht von den Zwecken ausgchen, die der Mensch sich setzenmag, und darnach über seine zu nehmenden Maximen d. i. überseine Pflicht verfügen; denn das wären empirische Gründe derMaximen, die keinen Pflichtbegriff abgeben; indem dieser, das kate-- gorische Sollen, in der reinen Vernunft allein seine Wurzel hat;wie denn auch, wenn die. Maximen nach jenen Zwecken, (welchealle selbstsüchtig sind,) genommen werden sollten, vom Pflichlbegriffeigentlich gar nicht die Rede sein könnte. — Also wird in der Ethikder-Pflichtbe griff auf Zwecke leiten und die Maximen, in An-sehung der Zwecke, die wir uns setzen sollen, nach moralischenGrundsätzen begründen müssen.
Dahin gestellt: was denn das für ein Zweck sei, der an sichselbst Pflicht ist, und wie ein solcher möglich sei, ist hier nur nochzu zeigen nöthig, daß und warum eine Pflicht dieser Art den Na-men einer Tugend Pflicht führe.
Aller Pflicht correspondirt ein Recht, als Befugniß (kiicul-tss inorslis xenerstim) betrachtet, aber nicht allen Pflichten cor-respondiren Rechte eines Anderen (kacuitas >riäiea), Jemand zu