Die Rcchtslchre hatte es blos mit der formalen Bedingungder äußeren Freiheit (durch die Zusammenstimmung mit sich selbst,wenn ihre Maxime zum allgemeinen Gesetz gemacht wurde,) d. i.mit dem Recht zu thun. Die Ethik dagegen gibt noch eineMaterie (einen Gegenstand der freien Willkühr), einen Zweckder reinen Vernunft, der zugleich als objectiv-nothwcndiger Zweck,d. i. für den Menschen als Pflicht vorgestcllt wird, an die Hand.—Denn da die sinnlichen Neigungen zu Zwecken (als der Materie derWillkühr) verleiten, die der Pflicht zuwider sein können, so kanndie gesetzgebende Vernunft ihrem Einfluß nicht anders wehren, alswiederum durch einen entgegengesetzten moralischen Zweck, der alsovon der Neigung unabhängig rr priori gegeben sein muß.
Zweck ist ein Gegenstand der Willkühr (eines vernünftigenWesens), durch dessen Vorstellung diese zu einer Handlung, diesenGegenstand hervorzubringen, bestimmt wird. — Nun kann ich zwarzu Handlungen, die als Mittel auf einen Zweck gerichtet sind, nieaber einen Zweck zu haben von Anderen gezwungen werden,sondern ich kann nur'selbst mir etwas zum Zweck machen. —Wenn ich aber auch verbunden bin, mir irgend etwas, was in denBegriffen der praktischen Vernunft liegt, zum Zwecke zu machen,mithin, außer dem formalen Bestimmungsgrunde der Willkühr,(wie das Recht dergleichen enthält,) noch einen materialen, einenZweck zu haben, der dem Zweck aus sinnlichen Antrieben entgegen-gesetzt werden könne; so gibt dieses den Begriff von einem Zweck,der an sich selbst Pflicht ist; die Lehre desselben aber kannnicht zu der des Rechts, sondern muß zur Ethik gehören, als welcheallein den Selbstzwang nach moralischen Gesetzen in ihrem Be»griffe mit sich führt.
Aus diesem Grunde kann die Ethik auch als das System derZwecke der reinen praktischen Vernunft desinirt werden. — Zweckund Zwangspflicht ff) unterscheiden die zwei Abthci'lungen der allge-meinen Sittenlehre. Daß die Ethik Pflichten enthalte, zu deren