Einleitu ng
zur Tugendlehre.
bedeutete in den alten Zeiten die Sittenlehre (xln-losapliismorslis) überhaupt, welche man auch die Lehre von denPflichten benannte. In der Folge hat man es rathsam gefunden,diesen Namen auf einen Thcil der Sittenlehre, nämlich auf die Lehrevon den Pflichten, die nicht unter äußeren Gesetzen flehen, allein zuübertragen, (dem man im Deutschen den Namen Tugendlehreangemessen gefunden hat:) so, daß jetzt das System der allgemeinenPflichtenlehre in das der Rechts lehre (^urisprullentia), welcheäußerer Gesetze fähig ist, und der Tugendlehre (Ltliica) ein-gethcilt wird, die deren nicht fähig ist; wobei es denn auch seinBewenden haben mag,
I.
Erörterung des Begriffs einer Tilgendlehre.
Der Pflichtbegriff ist an sich schon der Begriff von einerNöthigung (Zwang) der freien Willkühr durchs Gesetz; dieserZwang mag nun ein äußerer oder ein Selb st zwang sein. Dermoralische Imperativ verkündigt durch seinen kategorischen Aus-spruch (das unbedingte Sollen) diesen Zwang, der also nicht aufvernünftige Wesen überhaupt, (deren cs etwa auch heilige gebenkönnte,) sondern auf Menschen, als vernünftige Naturwescngeht, die dazu unheilig genug sind, daß sie die Lust wohl anwandclnkann, das moralflche Gesetz, ob sie gleich dessen Ansehen selbst an-