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3. Abschn. Das Weltbürgerrecht.
werden könne, dennoch aber seine Unmöglichkeit gleichfalls nichtdemonstrirt werden kann, das ist cs, wozu uns eine Wicht obliegt.
Nun spricht die moralisch-praktische Vernunft in uns ihr un-widerrufliches Veto aus: cs soll kein Krieg sein; weder der,welcher zwischen Mir und Dir im Naturzustände, noch zwischenuns als Staaten, die, obzwar innerlich im gesetzlichen, doch äußerlich(im Verhältniß gegen einander) im gesetzlosen Zustande sind; —denn das ist nicht die Art, wie Jedermann sein Recht suchen soll.Also ist nicht mehr die Frage: ob der ewige Friede ein Ding oderUnding sei, und ob wir uns nicht in unserem theoretischen Urtheilebetrügen, wenn wir das Ersters annehmcn, sondern wir müssen sohandeln, als ob das Ding sei, was vielleicht nicht ist, auf Be-gründung desselben und diejenige Constitution, die uns dazu dietauglichste scheint, (vielleicht den Republicanismus aller Staatensammt und sonders) hinwirken, um ihn herbeizuführen und demheillosen Kriegführen, worauf, als den Hauptzweck, bisher alleStaaten ohne Ausnahme ihre innere Anstalten gerichtet haben, einEnde zu machen. Und wenn das Letztere, was die Vollendungdieser Absicht betrifft, auch immer ein frommer Wunsch bliebe, sobetrügen wir uns doch gewiß nicht mit der Annahme der Maxime'dahin unablässig zu wirken; denn diese ist Wicht; das moralischeGesetz aber in uns selbst für betrüglich anzunchmen, würde denAbscheu erregenden Wunsch Hervorbringen, lieber aller Vernunft zuentbehren und sich, seinen Grundsätzen nach, mit den übrigen Thier-klasscn in einen gleichen Mechanismus der Natur geworfen anzusehen.
Man kann sagen, daß diese allgemeine und fortdauernde Frie-densstiftung nicht blos einen Theil, sondern den ganzen Endzweckder Nechtslehre innerhalb den Grenzen der blosen Vernunft aus-mache; denn der Friedcnszustand ist allein der unter Gesetzengesicherte Zustand des Mein und Dein in einer Menge einanderbenachbarter Menschen, mithin die in einer Verfassung zusammensind, deren Regel aber nicht von der Erfahrung derjenigen, die sichbisher am Besten dabei befunden chaben, als einer Norm für Andere,sondern die durch die Vernunft a priori von dem Ideal einer recht-Kant s. W. V. 1Z