1g4 Rechtslehre. II. Theil. Das öffentliche Recht.
lichen Verbindung der Menschen unter öffentlichen Gesetzen überhaupthergenommen werden muß, weil alle Beispiele, (als die nur erläu-tern, aber nichts beweisen können,) trüglich sind, und so allerdingseiner Metaphysik bedürfen, deren Nothwcndigkeit diejenigen, die dieserspotten, doch unvorsichtiger Weise selbst zugestehen, wenn sie z. B.,wie sie es oft thun, sagen: „die beste Verfassung ist die, wy nichtdie Menschen, sondern die Gesetze machthabend sind." Denn waskann mehr metaphysisch sublimirt sein, als eben diese Idee, welchegleichwohl, nach jener ihrer eigenen Behauptung, die bewährtesteobjektive Realität hat, die sich auch in vorkommenden Fällen leichtdarstellen läßt, und welche allein, wenn sie nicht revolutionsmäßigdurch einen Sprung, d. i. durch gewaltsame Umstürzung einer bisherbestandenen fehlerhaften, — (denn da würde sich zwischeninne einAugenblick der Vernichtung alles rechtlichen Zustandes ereignen,)sondern durch allmählige Reform nach festen Grundsätzen versuchtund durchgeführt wird, in continuirlicher Annäherung »zum höchstenpolitischen Gut, zum ewigen Frieden hinleiten kann.