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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Rechtslehre. H. Theil. Das öffentliche Recht.

oder ihrer Nachkommenschaft, in einem anderen Welttheile (wie inNeuholland); denn alle diese vermeintlich guten Absichten könnendoch den Flecken der Ungerechtigkeit in den dazu gebrauchten Mittelnnicht abwaschen. Wendet man hiegegen ein: daß bei solcher Be-denklichkeit, mit der Gewalt den Anfang zu Gründung eines gesetz-lichen Zustandes zu machen, vielleicht die ganze Erde noch in gesetz-losem Zustande sein würde; so kann das ebensowenig jene Rechts-bedingung aufheben, als der Vorwand der Staatsrevolutionisten,daß es auch, wenn Verfassungen verunartet sind, dem Volke zustehe,sie mit Gewalt umzuformen.und überhaupt einmal für allemalungerecht zu sein, um nachher die Gerechtigkeit desto sicherer zugründen und aufblühen zu machen.

Beschluß.

Wenn Jemand nicht beweisen kann, daß ein Ding ist, so mager versuchen zu beweisen, daß es nicht ist. Will es ihm mit Keinemvon Beiden gelingen, (ein Fall, der oft eintritt;) so kann er nochfragen: ob es ihn interessire, das Eine oder das Andere (durcheine Hypothese) anzunehmen, und dies zwar in theoretischer,oder in praktischer Rücksicht, d. i. entweder um sich blos ein gewissesPhänomen, (wie z. B. für den Astronom das des Rückgangesund Stillstandes der Planeten) zu erklären, oder um einen gewissenZweck zu erreichen, der nun wiederum entweder pragmatisch(bloser Kunstzweck), oder moralisch d. i. ein solcher Zweck seinkann, den sich zu setzen die Maxime selbst Pflicht ist. Es verstehtsich von selbst: daß nicht das Annehmen (,uppo8itio) der Aus-führbarkeit jenes Zwecks, welches ein blos theoretisches und dazunoch problematisches Urtheil ist, hier zur Pflicht gemacht werde;denn dazu (etwas zu glauben) gibts keine Verbindlichkeit, sonderndas Handeln nach der Idee jenes Zwecks, wenn auch nicht diemindeste theoretische Wahrscheinlichkeit da ist, daß er ausgeführt