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3. Abschn. Das Weltbürgerrecht, tz. 62 .
gewisse allgemeine Gesetze ihres möglichen Verkehrs geht, kann daswcltbürgerliche (gus cosmoxolitioum) genannt werden.
Meere können Völker aus aller Gemeinschaft mit einander zusetzen scheinen; und dennoch sind sie, vermittelst der Schifffahrt,gerade die glücklichsten Naturanlagen zu ihrem Verkehr, welches, jemehr es einander nahe Küsten gibt, (wie die des mittelländischen,)nur desto lebhafter sein kann, deren Besuchung gleichwohl, nochmehr aber die Niederlassung auf denselben, um sie mit dem Mutter-lande zu verknüpfen, zugleich die Veranlassung dazu gibt, daß Uebelund Gewaltlhäligkeit an einem Orte unseres Globs an allen gefühltwird. Dieser mögliche Mißbrauch kann aber das Recht des Erd-bürgcrs nicht aufheben, die Gemeinschaft mit allen zu versuchenund zu diesem Zweck alle Gegenden der Erde zu besuchen, wennes gleich nicht ein Recht der Ansiedelung auf dem Boden einesanderen Volks (gus ineolatus) ist, als zu welchem ein besondererVertrag erfordert wird.
Es fragt sich aber: ob ein Volk in neuentdeckten Ländern eineAnwohnung (aoeolatu8) und Besitznehmung in der Nachbarschafteines Volks, das in einem solchen Landstriche schon Platz genommenhat, auch ohne seine Einwilligung unternehmen dürfe? —
Wenn Anbauung in solcher Entlegenheit vom Sitz des erstcrengeschieht, daß keines derselben im Gebrauch seines Bodens dem an-deren Eintrag thut, so ist das Recht dazu nicht zu bezweifeln; wennes aber Hirten- oder Jagdvölker sind, (wie die Hottentotten, Tun-gusen und die meisten Amerikanischen Nationen,) deren Unterhaltvon großen öden Landstrecken abhängt, so würde dies nicht mitGewalt, sondern nur durch Vertrag, und selbst dieser nicht mit Be-nutzung der Unwissenheit jener Einwohner in Ansehung der Abtretungsolcher Ländereien geschehen können; obzwar die Rechtfertigungsgründescheinbar genug sind, daß eine solche Gewaltthätigkeit zum Weltbestengereiche; theils durch Cultur roher Völker, (wie der Vorwand, durchden selbst Büsch ing die blutige Einführung der christlichen Religionin Deutschland entschuldigen will,) theils zur Reinigung seines eigenenLandes von verderbten Menschen und gehoffter Besserung derselben,