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Des
öffentlichen Rechts
dritter Abschnitt.
Das Weltbürgerrecht.
§. 62 .
Äiese Vernunftidee einer friedlichen, wenngleich noch nichtfreundschaftlichen, durchgängigen Gemeinschaft aller Völker auf Erden,die unter einander in wirksame Verhältnisse kommen können, istnicht etwa philanthropisch (ethisch), sondern ein rechtliches Princip.Die Natur hat sie alle zusammen (vermöge der Kugelgestalt ihresAufenthalts, als xlobus terr-rgueus) in bestimmte Grenzen ein-geschlossen, und da der Besitz des Bodens, worauf der Erdbewohnerleben kann, immer nur als Besitz von einem Theil eines bestimmtenGanzen, folglich als ein solcher, aus den jeder derselben ursprünglichein Recht hat, gedacht werden kann; so stehen alle Völker ur-sprünglich in einer Gemeinschaft des Bodens, nicht aber derrechtlichen Gemeinschaft des Besitzes (communio), und hiemitdes Gebrauchs oder des EigenthumS an denselben, sondern derphysischen möglichen Wechselwirkung (commercium), d. i. ineinem durchgängigen Verhältnisse eines zu allen anderen, sich zumVerkehr unter einander anzubieten, und haben ein Recht, denVersuch mit demselben zu machen, ohne daß der Auswärtige ihmdarum als einem Feind zu begegnen berechtigt wäre. — Dieses Recht,sofern es auf die mögliche Vereinigung aller Völker in Absicht auf