188
Rcchtslehre. H Theil. Das öffentliche Recht.
Uebrigens ist der Ausdruck: eines ungerechten Feindes, i»,Naturzustände pleonastisch; denn der Naturzustand ist selbst einZustand der Ungerechtigkeit. Ein gerechter Feind würde der sein,welchem meinerseits zu widerstehen ich Unrecht thun würde; dieserwürde aber alsdann auch nicht mein Feind sein.
tz. 61 .
Da der Naturzustand der Völker ebensowohl, als einzelnerMenschen, ein Zustand ist, aus dem man herausgehen soll, um ineinen gesetzlichen zu treten, so ist vor dieser Ereigniß alles Rechtder Völker und alles durch den Krieg erwerbliche oder erhaltbareäußere Mein und Dein der Staaten blos provisorisch, und kannnur in einem allgemeinen Staatenverein (analogisch mit dem,wodurch ein Volk Staat wird,) perem torisch geltend und einwahrer Friedenszustand werden. Weil aber, bei gar zu großerAusdehnung eines solchen Völkerstaats über weite Landstriche, dieRegierung desselben, mithin auch die Beschützung eines jeden Gliedesendlich unmöglich werden muß; eine Menge solcher Corporationcnaber wiederum einen Kriegszustand herbeiführt; so ist der ewigeFriede, (das letzte Ziel des ganzen Völkerrechts,) freilich eineunausführbare Idee. Die politischen Grundsätze aber, die daraufabzwecken, nämlich solche Verbindungen der Staaten einzugchen,als zur continuirlichen Annäherung zu demselben dienen, sind esnicht, sondern, so wie diese eine auf der Pflicht, mithin auch aufdem Rechte der Menschen und Staaten gegründete Aufgabe ist,allerdings ausführbar.
Man kann einen solchen Verein einiger Staaten, um denFrieden zu erhalten, den permanenten Staatencongreß nennen,zu welchem sich zu gesellen, jedem benachbarten unbenommen bleibt;dergleichen, (wenigstens was die Förmlichkeiten des Völkerrechts inAbsicht auf die Erhaltung des Friedens betrifft,) in der erstenHalste dieses Jahrhunderts in der Versammlung der Generalstaatenim Haag noch Statt fand; wo die Minister der meisten europäischenHöfe, und selbst der kleinsten Republiken, ihre Beschwerden über die