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2. Abschn. Das Völkerrecht, tz. 60.
Daß mit dem Friedensschlüsse auch die Amnestie verbundensei, liegt schon im Begriffe desselben.
tz. 59.
Das Recht des Friedens ist 1) das im Frieden zu sein,wenn in der Nachbarschaft Krieg ist, oder das der Neutra-lität; 2) sich die Fortdauer des geschlossenen Friedens zusichcrnzu lassen, d. i. das der Garantie; 3) zu wechselseitiger Ver-bindung (Bundsgenossenschaft) mehrerer Staaten, sich gegen alleäußere oder innere etwanige Angriffe gemeinschaftlich zu vertei-digen; nicht ein Bund zum Angreifen und innerer Vergrößerung.
tz. 60.
Das Recht eines Staats gegen einen ungerechten Feind hatkeine Grenzen (wohl zwar der Qualität, aber nicht der Quantitätd. i. dem Grade nach): d. i. der beeinträchtigte Staat darf sichzwar nicht aller Mittel, aber doch der an sich zulässigen in demMaaße bedienen, um das Seine zu behaupten, als er dazu Kräftehat. — Was ist aber nun nach Begriffen des Völkerrechts, inwelchem, wie überhaupt im Naturzustände, ein jeder Staat in seinereigenen Sache Richter ist, ein ungerechter Feind? Es ist der-jenige, dessen öffentlich, (es sei wörtlich oder thätlich) geäußerterWille eine Maxime verräth, nach welcher, wenn sie zur allgemeinenRegel gemacht würde, kein Friedenszustand unter Völkern möglich,sondern der Naturzustand verewigt werden müßte. Dergleichen istdie Verletzung öffentlicher Verträge, von welcher man voraussetzcnkann, daß sie die Sache aller Völker betrifft, deren Freiheit dadurchbedroht wird, und die dadurch aufgefordert werden, sich gegen einensolchen Unfug zu vereinigen und ihm die Macht dazu zu nehmen; —aber doch auch nicht, um sich in sein Land zu theilen, einenStaat gleichsam -auf der Erde verschwinden zu machen; denn daswäre Ungerechtigkeit gegen das Volk, welches sein ursprünglichesRecht, sich in ein gemeines Wesen zu verbinden, nicht verlierenkann, sondern- es eine neue Verfassung annehmen zu lassen, die,ihrer Natur nach, der Neigung zum Kriege ungünstig ist.