186
Rechtstes,«. N. Theil. Das öffentliche Recht,tz. 58.
Das Recht nach dem Kriege, d. i. im Zeitpuncte desFriedensvcrtrags und in Hinsicht auf die Folgen desselben, bestehtdann: der Sieger macht die Bedingungen, über die mit dem Besieg-ten übcrcinzukommen und zum Friedensschluß zu gelangen, Trakta-ten gepflogen werden, und zwar nicht gemäß irgend einem vorzu-schützcnden Recht, was ihm wegen der vorgeblichen Läsion seinesGegners zustehc, sondern, indem er diese Frage auf sich beruhenläßt, sich stützend auf seine Gewalt. Daher kann der Uebcrwindernicht auf Erstattung der Kriegskosten antragen; weil er den Kriegseines Gegners alsdann für ungerecht ausgeben müßte; sondern, ober sich gleich dieses Argument denken mag, so darf er es doch nichtanführcn, weil er ihn sonst für einen Bestrafungskrieg erklären, undso wiederum eine Beleidigung ausüben würde. Hiezu gehört auchdie (auf keinen Loskauf zu stellende) Auswechselung der Gefangenen,ohne auf Gleichheit der Zahl zu sehen.
Der überwundene Staat, oder dessen Unterthanen verlieren durchdie Eroberung des Landes nicht ihre staatsbürgerliche Freiheit, so,daß jene zur Colonie, diese zu Leibeigenen abgewürdigt würden;denn sonst wäre es ein Strafkrieg gewesen, der'an sich selbst wider-sprechend ist. — Eine Colonie oder Provinz ist ein Volk, daszwar seine eigene Verfassung, Gesetzgebung, Boden hat, auf welchemdie zu einem anderen Staat Gehörigen nur Fremdlinge sind, derdennoch über jenes die oberste ausübende Gewalt hat. Der letztereheißt der Mutterstaat. Der Tochterstaat wird von jenem be-herrscht, aber doch von sich selbst, (durch sein eigenes Parlament,allenfalls unter dem Vorsitz eines Vicekönigs) regiert (cnitas 1>)-dr!6s). Dergleichen war Athen in Beziehung auf verschiedeneInseln, und ist jetzt Großbritannien in Ansehung Irlands.
Noch weniger kann Leibeigenschaft und ihre Rechtmäßigkeilvon der Uebcrwältigung eines Volks durch Krieg abgeleitet werden,weil man hiezu einen Sttafkrieg annehmcn müßte. Am Allerwe-nigsten eine erbliche Leibeigenschaft, die überhaupt absurd ist, weildie Schuld aus Jemandes Verbrechen nicht ancrben kann.