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2 . Abschn. Das Völkerrecht, tz. 57.
einander ist; — aber auch weder ein Ausrottungs- (belluminterneeinum), noch Unterjochungskrieg (bellum sub^uxa-torium), der eine moralische Vertilgung eines Staats, (dessen Volknun mit dem des Ueberwinders entweder in eine Masse verschmelzt,oder in Knechtschaft verfällt,) sein würde. Nicht als ob diesesNothmittel des Staats, zum Friedenszustande zu gelangen, an sichdem Rechte eines Staats widerspräche, sondern weil die Idee desVölkerrechts blos den Begriff eines Antagonismus nach Principiender äußeren Freiheit bei sich führt, um sich bei dem Seinen zuerhalten, aber nicht eine Art zu erwerben, als welche, durch Ver-größerung der Macht des einen Staats, für den anderen bedrohendsein kann.
Vertheidigungsmittel aller Art sind dem bekriegten Staat erlaubt,nur nicht solche, deren Gebrauch die Unterthanen desselben, Staats-bürger zu sein, unfähig machen würde; denn alsdann machte er sichselbst zugleich unfähig, im Staatenverhältnisse nach dem Völkerrechtefür eine Person zu gelten, (die gleicher Rechte mit anderen theilhaftigwäre.) Darunter gehört: seine eigenen Unterthanen zu Spionen,diese, ja auch Auswärtige zu Meuchelmördern, Giftmischern, (inwelche Klasse auch wohl die sogenannten Scharfschützen, welche Ein-zelnen im Hinterhalte auflauern, gehören möchten,) oder auch nurzur Verbreitung falscher Nachrichten zu gebrauchen; mit einem Worte,sich solcher heimtückischen Mittel zu bedienen, die das Vertrauen,welches zur künftigen Gründung eines dauerhaften Friedens erfor-derlich ist, vernichten würden.
Im Kriege ist es erlaubt, dem überwältigten Feinde Lieferungenund Contributionen aufzulegen, aber nicht das Volk zu plündern,d. i. einzelnen Personen das Ihrige abzuzwingen, (denn das wäreRaub; weil nicht das überwundene Volk, sondern der Staat, unterdessen Herrschaft es war, durch dasselbe Krieg führte;) sonderndurch Ausschreibungen gegen ausgestellte Scheine: um bei nach-folgendem Frieden die dem Lande oder der Provinz aufgelegte Lastproportionirlich zu verthcilen.