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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Rechtslehre. II. Theil. Das öffentliche Recht.

die Bedrohung. Hiezu gehört entweder eine zuerst vor-genommene Zurüstung, worauf sich das Recht des Zuvorkom-mens (gns praeventionis) gründet, oder auch blos die fürchterlich(durch Ländererwerbung) anwachsende Macht (potentia tremenda)eines anderen Staats. Diese ist eine Läsion des Mindermächtigen,blos durch den Zustand vor aller That des Uebermächtigen,und im Naturzustände ist dieser Angriff allerdings rechtmäßig.Hierauf gründet sich also das Recht des Gleichgewichts aller einanderthätig berührenden Staaten.

Was die thätige Verletzung betrifft, die ein Rechtzum Kriege gibt, so gehört dazu die selbstgenommene Genug-thuung für die Beleidigung des einen Volks durch das Volk desanderen Staats, die Wiedervergeltung (retorsio), ohne eineErstattung (durch friedliche Wege) bei dem anderen Staate zu suchen,womit, der Förmlichkeit nach, der Ausbruch des Krieges, ohne vor-hergehende Aufkündigung des Friedens (Kriegsankündigung)eine Aehnllchkeit hat; weil, wenn man einmal ein Recht im Kriegs-zustände finden will, etwas Analogisches mit einem Vertrag ange-nommen werden muß, nämlich Annahme der Erklärung des an-deren Theils, daß beide ihr Recht auf diese Art suchen wollen.

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Das Recht im Kriege ist gerade das im Völkerrecht, wobei diemeiste Schwierigkeit ist, um sich auch nur einen Begriff davon zumachen, und ein Gesetz in diesem gesetzlosen Zustande zu denken(iiiter srma silent lexes), ohne sich selbst zu widersprechen; esmußte denn dasjenige sein: den Krieg nach solchen Grundsätzen zuführen, nach welchen es immer noch möglich bleibt, aus jenem Na-turzustände der Staaten (im äußeren Verhältnisse gegen einander)herauszugchen und in einen rechtlichen zu treten.

Kein Krieg unabhängiger Staaten gegen einander kann einStraskricg (bellum punitlvnm) sein. Denn Strafe findet nurim Verhältnisse eines Oberen (impermitis) gegen den Unterworfenen(subüitum) Statt, welches Verhältniß nicht das der Staaten gegen