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2. Abschn. Das Völkerrecht. liti.
einem Lande leben, kein hinlänglicher Unterhalt finden würde.-
So wie man mm von Gewachsen (z. B. den Kartoffeln) und vonLausihiercn, nxil sie, was die Menge betrifft, ein Machwerkder Menschen sind, sagen kann, daß man sie gebrauchen, verbrauchenund verehren (tobten lassen) kann; so, scheint cs, könne man auchvon der obersten Gewalt im Staate, dem Souverain, sagen, erhabe das Recht, seine Unterthaney, die dem größten Theil nachsein eigenes Product sind, in den Krieg, wie auf eine Jagd, undzu eimr Feldschlacht, wie auf eine Lustpartic zu führen.
Dieser Rechtsgrund aber, (der vermuthlich den Monarchen auchdunkel vorschweben mag,) gilt zwar freilich in Ansehung der Thiere,die ein Eigenthum des Menschen sein können; null sich aber dochschlechterdings nicht auf den Menschen, vornehmlich als Staats-bürger, anwenden lassen, der im Staate immer als mitgesetzgebendesGlied betrachtet werden muß, (nicht blos als Mittel, sondern auchzugleich als Zweck an sich selbst,) und der also zum Kriegführennicht allein überhaupt, sondern auch in jeder besonderen Kriegs-erklärung, vermittelst seiner Repräsentanten, seine freie Beistimmunggeben muß, unter wrlcher einschränkenden Bedingung allein derStaat über seinen gefahrvollen Dienst disvoniren kann.
Wir werden also wohl dieses Recht von der Pflicht desSouverains gegen das Volk (nicht umgekehrt) abzulciten haben;wobei dieses dafür angesehen werden muß, daß es seine Stimmedazu gegeben habe, in welcher Qualität cs, obzwar passiv (mit sichmachen läßt), doch auch selbstthätig ist und den Souverain selbstvorstellt.
h. ö>6.
Im natürlichen Zustande der Staaten ist das Recht zumKriege (zu Hostilitätcn) die erlaubte Art, wodurch ein Staatsein Recht verfolgt, nämlich wenn er sich von diesem lädirt glaubt,durch eigene Gewalt; weil es durch einen Proceß, (als durchden allein die Zwistigkeiten ausgeglichen werden,) in jenem Zustandenicht geschehen kann. — Außer der thätigen Verletzung, (der erstenAggression, welche von der ersten Hostilitat unterschieden ist,) ist cS