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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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2 . Ubschn. Das Völkerrecht, tz. 54.

aus diesem Kriegszustände herauszugchen, mirhin eine den beharr-lichen Frieden gründende Verfassung, d. i. das Siecht nach demKriege zur Aufgabe macht, und führt nur das Unterscheidende vondem des Naturzustandes einzelner Menschen oder Familien (in Ver-hältnis; gegen einander) von dem der Völker bei sich, daß im Völ-kerrecht nicht blos ein Verhältniß eines Staats gegen den anderenim Ganzen, sondern auch einzelner Personen des einen gegen Ein-zelne des anderen, imgleichen gegen den ganzen anderen Staat selbstin Betrachtung kommt; welcher Unterschied aber vom Recht Ein-zelner im blosen Naturzustände nur solcher Bestimmungen bedarf,die sich aus dem Begriffe des letzteren leicht folgern lassen.

§. 54.

Die Elemente des Völkerrechts sind: 1) daß Staaten, imäußeren Verhältnisse gegen einander betrachtet, (wie gesetzlose Wilde)von Natur in einem nicht-rechtlichen Zustande sind; 2) daß dieserZustand ein Zustand des Krieges (des Rechts des Stärkeren),wenngleich nicht wirklicher Krieg und immerwährende wirkliche Be-fehdung (Hostilität) ist, welche, (indem sie es Beide nicht besser habenwollen,) obzwar dadurch Keinem von dem Anderen Unrecht geschieht,doch an sich selbst im höchsten Grade Unrecht ist, und aus welchemdie Staaten, welche einander benachbart sind, auszugehen verbundensind; 3) daß ein Völkerbund, nach der Idee eines ursprünglichengesellschaftlichen Vertrages, nothwendig ist, sich zwar einander nichtin die einheimischen Mißhelligkeiten derselben zu mischen, aber dochgegen Angriffe der äußeren zu schützen; 4) daß die Verbindung dochkeine souveraine Gewalt, (wie in einer bürgerlichen Verfassung,)sondern nur eine Genossenschaft (Föderalität) enthalten müsse;eine Verbindung, die zu aller Zeit aufgekündigt werden kann, mithinvon Zeit zu Zeit erneuert werden muß, > ein Recht, in subsillnuneines anderen und ursprünglichen Rechts, den Verfall in den Zustanddes wirklichen. Krieges derselben unter einander von sich abzuwehren(koeäus ^mxlliet^onum).