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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
Entstehung
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t

Des

l i ch e n Rechts

zweiter Abschnitt.

Das Völkerrecht.

tz. 53.

Nie Menschen, welche ein Volk ausmachen, können, alsLandeseingeborne, nach der Analogie der Erzeugung, von einemgemeinschaftlichen Eltcrnstamm (cviiKeniti) vorgestellt werden,ob sie es gleich nicht sind: dennoch aber, in intellectueller undrechtlicher Bedeutung, als von einer gemeinschaftlichen Mutter (derRepublik) geboren, gleichsam eine Familie (gens, nativ) ausmachen,deren Glieder (Staatsbürger) alle ebenbürtig sind, und mit denen,die neben ihnen im Naturzustände leben möchten, als unedlen keineVermischung eingehen, obgleich diese (die Wilden) ihrerseits sichwiederum wegen der gesetzlosen Freiheit, die sie gewählt haben, vor-nehmer dünken, die gleichfalls Völkerschaften, aber nicht Staatenausmachen. Das Recht der Staaten in Verhältniß zu einander,(welches nicht ganz richtig im Deutschen das Völkerrecht genannt (wird, sondern vielmehr das Staatenrecht Ou8 xublieiim civitstum)heißen sollte,s ist nun dasjenige, was wir unter dem Namen desVölkerrechts zu betrachten haben: wo ein Staat, als eine moralischePerson, gegen einen anderen im Zustande der natürlichen Freiheit,folglich auch dem des beständigen Krieges betrachtet, theils das Recht >zum Kriege, theils das im Kriege, theils das, einander zu nöthigen,