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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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I. Abschn. Das Staatsrecht. §. 52.

schwand (nicht blos suspendirt wurde), und auf« Volk über-ging, dessen gesetzgebendem Willen nun das Mein und Deinjedes Unterthans unterworfen wurde. Man kann auch nichtsagen: daß dabei ein stillschweigendes, aber doch vertragsmäßi-ges Versprechen der Nationalversammlung, sich nicht eben zurSouverainetat zu constituiren, sondern nur dieser ihr Geschäftzu administriren, nach verrichtetem Geschäfte aber die Zügel desRegiments dem Monarchen wiederum in seine Hände zu über-liefern, angenommen werden müsse; denn ein solcher Vertragist an sich selbst null und nichtig. Das Recht der obersten Ge-setzgebung im gemeinen Wesen ist kein veräußerliches, sonderndas allerpersönlichste Recht. Wer es hat, kann nur durch denGesammtwillen des Volks über das Volk, aber nicht über denGesammtwillen selbst, der der Urgrund aller öffentlichen Vertrageist, disponiren. Ein Vertrag, der das Volk verpflichtete, seineGewalt wiederum zurückzugeben, würde demselben nicht als ge-setzgebender Macht zustehen, und doch das Volk verbinden, wel-ches nach dem Satze: Niemand kann zweien Herren dienen, einWiderspruch ist.