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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Rechtslehrc- II. Theil. Das öffentliche Recht-

der dieser vereinigte Wille selbst ist, vorzusetzen. Was die

Handhabung des Rechts im Staate betrifft, so ist freilichdie einfachste auch zugleich die beste, aber was das Rechtselbst anlangt, die gefährlichste fürs Volk, in Betracht desDespotismus, zu dem sie so sehr einladet. Das Simplisicircn istzwar im Maschinenwerk der Vereinigung des Volks durch Zwangs-gesctze die vernünftige Maxime: wenn nämlich alle im Volke passivsind und Einem, der über sie ist, gehorchen; aber das gibt keineUnterthancn als Staatsbürger. Was die Vertröstung, womitsich das Volk befriedigen soll, betrifft: daß nämlich die Monarchie,(eigentlich hier Autokratie) die beste Staatsverfassung sei, wenn derMonarch gut ist, (d. i. nicht blos den Willen, sondern auch dieEinsicht dazu hat,) gehört zu den tautologischen Wcisheitssprüchen,und sagt nichts mehr, als: die beste Verfassung ist die, durchwelche der Staatsverwalter zum besten Regenten gemacht wird,d. i. diejenige, welche die beste ist.

tz. 52.

Der Gcschichtsurkunde dieses Mechanismus nachzuspüren,ist vergeblich, d. i. man kann zum Zeitpunct des Anfangs derbürgerlichen Gesellschaft nicht herauflangcn; (denn die Wilden errich-ten kein Instrument ihrer Unterwerfung unter das Gesetz, und csist auch schon aus der Natur roher Menschen abzunehmen, daßsie es mit der Gewalt angefangcn haben werden.) Diese Nachfor-schung aber in der Absicht anzustcllen, um allenfalls die jetzt be-stehende Verfassung mit Gewalt abzuändcrn, ist sträflich. Denndiese Umänderung müßte durchs Volk, welches sich dazu rottirte,also nicht durch die Gesetzgebung geschehen; Meuterei aber, in einerschon bestehenden Verfassung, ist ein Umsturz aller bürgerlich-recht-lichen Verhältnisse, mithin alles Rechts, d. i. nicht Verände-

*) Von der Verfälschung dieser Forme» durch sich cindringende unbefngtcMachthaber (der Oligarchie und Ochlokratie), imgleiche» den soge-nannte» gemischte» Staatvverfaffu»ge» erwähne ich hier nichts, weil cSzu weit führen wurde-