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i. Abschn. Das Staatsrecht, tz. 5l.
Herr ihm nun allen Schutz entzieht, soviel bedeutet, als ihn inner-halb seinen Grenzen vogclfrci zu machen.
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§. 51.
Die drei Gewalten im Staate, die aus dem Begriff einesgemeinen Wesens überhaupt (res publica latius llieta) hcrvor-gehen, sind nur soviel Verhältnisse des vereinigten, a priori ausder Vernunft abstammendcn Volkswillens und eine reine Idee voneinem Staatsoberhaupte, welche objektive praktische Realität hat.Dieses Oberhaupt (der Souverain) aber ist sofern nur ein, (dasgcsammte Volk verstellendes) Gedankending, als cs noch aneiner physischen Person mangelt, welche die höchste Staatsgewaltverstellt, und dieser Idee Wirksamkeit auf den Volkswillen ver-schafft. Das Verhältniß der crstercn zum letzteren ist nun aufdreierlei verschiedene Art denkbar: entweder daß Einer im Staateüber Alle, oder daß Einige, die einander gleich sind, vereinigtüber alle Andere, oder daß Alle zusammen über einen Jeden, mit-hin auch über sich selbst gebieten, d. i. die Staats form ist ent-weder au tokratisch, oder aristokratisch, oder demokratisch.(Der Ausdruck Monarch isch, statt autokratisch, ist nicht dem Be-griffe, den man hier will, angemessen; denn der Monarch ist der,welcher die höchste, Autokrator aber oder Selbstherr-scher der, welcher alle Gewalt hat; dieser ist der Souverain,jener repräsentirt ihn blos.) — Man wird leicht gewahr, daß dieautokratische Staatssorm die einfachste sei, nämlich von Einem(dem Könige) zum Volke, mithin wo nur Einer der Gesetzgeberist. Die aristokratische ist schon aus zwei Verhältnissen zusam-mengesetzt: nämlich dem der Vornehmen (als Gesetzgeber) zueinander, um den Souverain zu machen, und dann das diesesSouveräns zum Volke; die demokratische aber die allcrzusammcü-gesetzteste, nämlich den Willen Aller zuerst zu vereinigen, um dar-aus ein Volk, dann den der Staatsbürger, um ein gemeines We-sen zu bilden, und dann diesem gemeinen Wesen den Souvcrain,