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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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I. Abschn. Das Staatsrecht, tz. 53.

rung der bürgerlichen Verfassung, sondern Auflösung derselben, unddann der Uebergang in die bessere, nicht Metamorphose, sondernPalingenesie, welche einen neuen gesellschaftlichen Vertrag erfordert,auf den der vorige (nun aufgehobene) keinen Einfluß hat. Esmuß aber dem Souverain doch möglich sein, die bestehende Staats-verfassung zu ändern, wenn, sie mit der Idee des ursprünglichenVertrags nicht wohl vereinbar ist, und hiebei doch diejenige Form be-stehen zu lassen, die dazu, daß das Volk einen Staat ausmache, wesent-lich gehört. Diese Veränderung kann nun nicht darin bestehen, daßder Staat sich von einer dieser drei Formen zu einer der beidenanderen selbst constituirt, z. B. daß die Aristokraten einig werden,sich einer Autokratie zu unterwerfen, oder in eine Demokratie ver-schmelzen zu wollen, und so umgekehrt; gleich als ob es auf derfreien Wahl und dem Belieben des Souverains beruhe, welcherVerfassung er das Volk unterwerfen wolle. Denn selbst dann,wenn er sich zu einer Demokratie umzuändern beschlösse, würde erdoch dem Volk Unrecht thun können, weil es selbst diese Verfassungverabscheuen könnte,und eine der zwei übrigen für sich zuträglicherfände.

Die Staatsformen sind nur der Buchstabe (littera) der ur-sprünglichen Gesetzgebung im bürgerlichen Zustande, und sie mögenalso bleiben, solange sie, als zum Maschinenwesen der Staatsvcr-sassung gehörend, durch alte und lange Gewohnheit (also nur sub-jectiv) für nothwcndig gehalten werden. Aber der Geist jenes ur-sprünglichen Vertrages (snim» pscti origiiisrü) enthält die Ver-bindlichkeit der constituirenden Gewalt, die Regierungsart jenerIdee angemessen zu machen, und so sie, wenn es nicht auf ein-mal geschehen kann, aümählig und continuirlich dahin zu verän-dern, daß sie mit der einzig rechtmäßigen Verfassung, nämlich dereiner reinen Republik, ihrer Wirkung nach zusammenstimme,und jene alten empirischen (statutarischen) Formen, welche blos dieUnterthänigkeit des Volks zu bewirken dienten, sich m dieursprünglichen (rationale) auflösen, welche allein die Freiheit zumPrincip, ja zur Bedingung alles Zwanges macht, der zu einerrechtlichen Verfassung, im eigentlichen Sinne des Staates, erforder-Kant s. W. V. 12