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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Rechtslehre. II. Theil- Das öffentliche Recht.

Von dem rechtlichen Verhältnisse des Bürgers zumt Vaterlande und zum Auslande.

tz. 50. ^

Das Land (territorium), dessen Einsassen schon durch dieConstitution, d. i. ohne einen besonderen rechtlichen Act ausüben ^zu dürfen, (mithin durch die Geburt,) Mitbürger eines und dessel-ben gemeinen Wesens sind, heißt das Vaterland; das, worinsie cs ohne diese Bedingung nicht sind, das Ausland, und die-ses, wenn es einen Theil der Landesherrschaft überhaupt ausmacht,heißt die Provinz (in der Bedeutung, wie die Römer dieses Wortbrauchten,) welche, weil sie doch keinen coalisirten Theil des Reichs(imperii) als Sitz von Mitbürgern, sondern nur eine Besitzungdesselben, als eines Unterhauses ausmacht, den Boden desherrschenden Staats als Mutterland (re§lo ckomioa) vcreh- !ren muß. !

1) Der Unterthan (auch als Bürger betrachtet) hat das ^Recht der Auswanderung; denn der Staat könnte ihn nicht alssein Eigenlhum zurückhalten. Doch kann er nur seine fahrende, nicht

die liegende Habe mit herausnchmcn, welches alsdann doch ge-schehen würde, wenn er seinen bisher besessenen Boden zu verkaufen,und das Geld dafür mit sich zu nehmen, befugt wäre.

2) Der Landesherr hat das Recht der Begünstigung derEinwanderung und Ansiedelung Fremder (Colonisten), obgleicheine Landeskinder dazu scheel sehen möchten; wenn ihnen nur nichtdas Privateigenthum derselben am Boden gekürzt wird.

3) Ebenderselbe hat auch, im Falle eines Verbrechens desUnterthans, welches alle Gemeinschaft der Mitbürger mit ihm für !den Staat verderblich macht, das Recht der Verbannung in

eine Provinz im Auslande, wo er keiner Rechte eines Bürgerstheilhaftig wird, d. i. zur Deportation. >

4) Auch das der Landesverweisung überhaupt (g ns exilii), !ihn in die weite Welt, d. i. ins Ausland überhaupt (in der altdeutschen >Sprache Elend genannt) zu schicken; welches, weil der Landes- l