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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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173
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i. Abschn. Das Staatsrccht. Allgemeine Anmerkung. 173

sollte es auch mit der Tödtung seines Gegners verbunden sein,die in diesem Kampfe, der öffentlich und mit beiderseitiger Einwilli-gung, doch auch ungern, geschieht, eigentlich nicht Mord (Immi-oiällun üolosum) genannt werden kann. Was ist nun inbeiden (zur Criminalgerechtigkeit gehörigen) Fallen Rechtens?' Hier kommt die Strafgerechtigkcit gar sehr ins Gedränge: entwederden Ehrbegriff, (der hier kein Wahn ist,) durchs Gesetz für nichtigzu erklären und so mit dem Tode zu bestrafen, oder von dem Ver-brechen die angemessene Todesstrafe wegzunehmen, und so entwedergrausam oder nachsichtig zu sein. Die Auflösung dieses Knotensist: daß der kategorische Imperativ der Strafgerechtigkeit, (die ge-setzwidrige Tödtung des Anderen müsse mit dem Tode bestraft wer-den,) bleibt, die Gesetzgebung selber aber, (mithin auch die bürgerlicheVerfassung,) so lange noch als barbarisch und unausgcbildet, daranSchuld ist, daß die Triebfedern der Ehre im Volke (subjcctiv) nichtmit den Maßregeln zusammentreffen wollen, die (objectiv) ihrerAbsicht gemäß sind, so daß die öffentliche, vom Staat ausgehendeGerechtigkeit, in Ansehung der aus dem Volk, eine Ungerechtig-keit wird.

II.

Das Begnadignrrgsrech 1 ()us sx§ratianüi) für denVerbrecher, entweder der Milderung oder gänzlichen Erlassung derStrafe, ist wohl unter allen Rechten des Souveräns das schlüpfrigste,um den Glanz seiner 'Hoheit zu beweisen, und dadurch doch inhohem Grade Unrecht zu thun. In Ansehung der Verbrechender Unterthanen gegen einander steht es schlechterdings ihm nichtzu, es auszuüben; denn hier ist Straflosigkeit (iminmits8 crimini8)das größte Unrecht gegen die letzteren. Also nur bei einer Läsion,die ihm selbst widerfährt (crimen laesae msgestatls), kann erdavon Gebrauch machen. Aber auch da nicht einmal, wenn durchUngestraftheit dem Volke selbst in Ansehung seiner Sicherheit Ge-fahr erwachsen könnte. Dieses Recht ist das einzige, was denNamen des Majcstätsrcchts verdient.