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Rechtslehre. N. Theil. Das öffentliche Recht.
sich selbst zu nehmen, und so sich die Rechtsvollzichung mit derRcchtsbeurtheilung in einer und derselbcu Person vereinigt vorstellt. ,Es gibt indessen zwei todeswürdige Verbrechen, in Ansehung ^deren, ob die Gesetzgebung auch die Befugniß habe, sie mit der '
Todesstrafe zu belegen, noch zweifelhaft bleibt. Zu beiden verleitet s
das Ehrgefühl. Das eine ist das der Geschlechts ehre, das an- !,dere der Kriegsehre, und zwar der wahren Ehre, welche jeder i'
dieser zwei Menschenk.assen als Pflicht obliegt. Das eine Vcrbre- i
chm ist der mütterliche Kindesmord (inkimtioillinm materinile); ^das andere der Kriegsgesellenmord (commilitonwlllium), derDuell. — Da die Gesetzgebung die Schmach einer unehelichenGeburt nicht weznehmcn, und ebensowenig den Fleck, welcher ausdem Verdacht der Feigheit, der auf einen untergeordneten Kriegs-besehlshaber fallt, welcher einer verächtlichen Begegnung nicht eineüber die Todesfurcht erhobene eigene Gewalt entgegensetzt, weg- ;wischen kann; so scheint es, daß Menschen in diesen Fallen sichim Naturzustände befinden und Tödtung (Iiomieillium) , die als- jdann nicht einmal Mord (Iromieiäium llotosuin) heißen müßte,in beiden zwar allerdings strafbar sei, von der obersten Macht abermit dem Tode nicht könne bestraft werden. Das uneheliche aufdie Welt gekommene Kind ist außer dem Gesetz, (denn das heißtEhe,) mithin auch außer dem Schutze desselben geboren. Es ist indas gemeine Wesen gleichsam eingeschlichen (wie verbotene Maare),so daß dieses seine Existenz, (weil es billig auf diese Art nicht hatteexistiren sollen,) mithin auch seine Vernichtung ignoriren kann, unddie Schande der Mutter, wenn ihre uneheliche Niederkunst bekannt ^wird, kann keine Verordnung heben. — Der zum Unter-Befehls- u
Haber eingesetzte Kriegesmann, dem ein Schimpf angethan wird, ^
sieht sich ebensowohl durch die öffentliche Meinung der Mitgcnossen !
seines Standes genöthigt, sich Ge'nugthuung, und, wie im Natur- !
zustande, Bestrafung des Beleidigers, nicht durchs Gesetz, vor einem jGerichtshöfe, sondern durch den Duell, darin er sich selbst derLebensgefahr ausletzt, zu verschaffen, um seinen Kricgsmuth zubeweisen, als worauf die Ehre seines Standes wesentlich beruht, ^