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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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171
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I. Abfchn. Das Staatsrecht. Allgemeine Anmerkung. 171

halten sein könnte; denn da hätte Jeder im Volk einwilligen müssen,sein Leben zu verlieren, wenn er etwa einen Anderen (im Volk) er-mordete; diese Einwilligung aber sei unmöglich, weil Niemand übersein Leben disponiren könne. Alles Sophisterei und Rechtsver-drehung.

Strafe erleidet Jemand nicht, weil er sie, sondern weil ereine strafbare Handlung gewollt hat; denn es ist keine Strafe,wenn einem geschieht, was er will, und es ist unmöglich, gestraftwerden zu wollen. Sagen: ich will gestraft werden, wenn ichJemand ermorde, heißt nichts mehr, als: ich unterwerfe mich sammtallen Uebrigcn den Gesetzen, welche natürlicher Weise, wenn es Ver-brecher' im Volke gibt, auch Strafgesetze sein werden. Ich, alsMitgefctzgeber, der daS Strafgesetz dictirt, kann unmöglich die-selbe Person sein, die, als Unterthan, nach dem Gesetz bestraft

wird; denn als ein solcher, nämlich als Verbrecher, kann ich un-möglich eine Summe in der Gesetzgebung haben; (der Gesetzgeber istheilig.) Wenn ich also ein Strafgesetz gegen mich, als einen Ver-brecher, abfasse, so ist es in' mir die reine rechtlich-gesetzgebende

Vernunft (lurmo noumenon), die mich als einen des Verbrechensfähigen, folglich als eine andere Person (Iiomo xlmsnomeiion)sammt allen Uebrigcn in einem Bürgervereine dem Strafgesetze un-terwirft. Mit anderen Worten: nicht das Volk (jeder Einzelne indemselben), sondern das Gericht-(die öffentliche Gerechtigkeit), mit-hin ein Anderer, als der Verbrecher, dictirt die Todesstrafe, undim Socialcontract ist gar nicht das Versprechen enthalten, sich stra-fen zu lassen und so über sich selbst und sein Leben zu disponiren.Denn wenn der Bcfugniß zu strafen ein Versprechen des Misse-thäters zum Grunde liegen müßte, sich strafen lassen zu wollen,so müßte es diesem auch überlassen werden, sich straffällig zu fin-den, und der Verbrecher würde sein eigener Richter sein. DerHauptpunct des Jrrthums (n^a-r-oi- ,//xüSo§) dieses Sophisma's be-steht darin: daß das eigene Urtheil des Verbrechers, (das manseiner Vernunft nothwcndig zutrauen muß,) des Lebens verlustigwerden zu müssen, für einen Beschluß des Willens an sieht, es.