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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Rechtslehce. II. Thcil. Das öffentliche Recht.

strafe erkannt würde, der Erste zu hart, der Andere, für seineNiederträchtigkeit, gar zu gelinde bestraft wäre, und so ist auchhier im Ausspruche über eine im Complott vereinigte Zahl vonVerbrechern der beste Ausgleicher vor der öffentlichen Gerechtigkeit,der Tod. Ueberdem hat man nie gehört, daß ein wegen Mor-des zum Tode Verurtheilter sich beschwert hätte, daß ihm damitzuviel, und also Unrecht geschehe; Jeder würde ihm ins Gesicht lachen,wenn er sich dessen äußerte. Man müßte sonst annehmen, daß, i

wenn dem Verbrecher gleich nach dem Gesetze nicht Unrecht 'gc- !

schieht, doch die gesetzgebende Gewalt im Staate diese Art vonStrafe zu verhängen nicht befugt, und, wenn sie es thut, mit sichselbst im Widerspruch sei.

Soviel also der Mörder sind, die den Mord verübt, oder auchbefohlen, oder dazu mitgcwirkt haben, so viele müssen auch den Todleiden; so will es die Gerechtigkeit als Idee der richterlichen Ge-walt nach allgemeinen a priori begründeten Gesetzen. Wenn aber ,

doch die Zahl der Compilern scorrei) zu einer solchen That so groß !>

ist, daß der Staat, um keine solche Verbrecher zu haben, bald da-hin kommen könnte, keine Unterthanen mehr zu haben, und sichdoch nicht auflöscn, d. i. in den noch viel ärgeren, aller äußerenGerechtigkeit entbehrenden Naturzustand übergehen, (vornehmlich nichtdurch das Spcctakcl einer Schlachtbank das Gefühl des Volks ab-stumpfen) will, so muß es auch der Souverain in seiner Machthaben, in diesem Nothfalle (oasns iiLoessitirti«) selbst den Richterzu machen (vorzustcllen) und ein Urtheil zu sprechen, welches, stattder Lcbcnsstrafe, eine andere den Verbrechern zuerkennt, bei der dieVolksmenge noch erhalten wird; dergleichen die Deportation ist; die-ses selbst aber nicht als nach einem öffentlichen Gesetze, sonderndurch einen Machtspruch, d. i. einen Act des Majestätsrcchts, der,als Begnadigung, nur immer in einzelnen Fällen ausgcübt werden kann.

Hiegegen hat nun der Marchese Bcccaria, aus theilnch-mcnder Empfindelei einer affcctirten Humanität (eompassibiiita«),seine Behauptung der Unrechtmäßigkeit aller Todesstrafe auf-gestellt; weil sie im ursprünglichen bürgerlichen Vertrage nicht ent-