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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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169
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i. Abschn. Das Staatsrecht. Allgemeine Anmerkung. 169

ter gerichtlich vollzogenen, doch von aller Mißhandlung, welche dieMenschheit in der leidenden Person zum Scheusal machen könnte,befreiten Tod. Selbst wenn sich die bürgerliche Gesellschaftmit aller Glieder Einstimmung auflösete, (z.'B. das eine Inselbewohnende Volk beschlösse, auseinander zu gehen und sich in alleWelt zu zerstreuen,) müßte der letzte im Gesängniß befindliche Mör-der vorher hingerichtet werden, damit Jedermann das widerfahre,was seine Thaten werth sind, und die Blutschuld nicht auf demVolke haste, das auf diese Bestrafung nicht gedrungen hat; weiles als Thcilnehmer an dieser öffentlichen Verletzung der Gerechtig-keit betrachtet werden kann.

Diese Gleichheit der Strafen, die allein durch die Erkenntnißdes Richters auf den Tod, nach dem strengen Wiedcrvergcltungs-rechte, möglich ist, offenbart sich daran, daß dadurch allein pro-portionirlich mit der inneren Bösartigkeit der Verbrecher dasTodesurtheil über Alle, (selbst wenn es nicht einen Mord, sondernein anderes nur mit dem Tode zu tilgendes Staatsverbrechen be-träfe,) ausgesprochen wird. Setzet: daß, wie in der letzten schot-tischen Rebellion, da verschiedene Theilnehmer an derselben, (wieBal merino und Andere,) durch ihre Empörung nichts, als einedem Hauke Stuart schuldige Pflicht auszuübcn glaubten, anderedagegen Privatabsichten hegten, von dem höchsten Gerichte das Ur-theil so gesprochen worden wäre: ein Jeder solle die Freiheit derWahl zwischen dem Tode und der Karrcnstrafe haben; so sage ich,der ehrliche Mann wählt den Tod, der Schelm aber die Karre; sobringt cs die Natur des menschlichen Gcmüthes mit sich. Dennder Erste« kennt etwas, was er noch höher schätzt, als selbst dasLeben: nämlich die Ehre; der Andere hält ein mit Schande be-decktes Leben doch immer noch für besser, als gar nicht zu sein,(animam xraekerre puelori. ^r/usn.) Der Erste« ist nun ohneWiderrede weniger strafbar, al^ der Andere, und so werden siedurch den über Alle gleich verhängten Tod ganz proportionirlich be-straft, jener gelinde nach seiner Empsindungsart, und dieser hart,nach der seinigen; da hingegen, wenn durchgängig auf die Karren-