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Rechtslehce. ll. Theil. Das öffentliche Recht.'
anqeben: alle andere sind hin und her schwankend, und können,anderer sich einmischcndcn Rücksichten wegen, keine Angemessenheitmit dem Spruch der reinen und strengen Gerechtigkeit enthalten. —Nun scheint es zwar, daß der Unterschied der Stande das Prin-cip der Wiedervergeltung Gleiches mit Gleichem nicht »erstatte; aberwenn es gleich nicht nach dem Buchstaben möglich sein kann, sokann es doch der Wirkung nach, respcctive auf die Empsindungs-art der Vornehmeren, immer geltend bleiben. — So hat z. B.Geldstrafe wegen einer Verbalinjurie gar kein Verhältniß zur Belei-digung; denn der des Geldes viel hat, kann diese sich wohl ein-mal zur Lust erlauben, aber die Kränkung der Ehrliebe des Einenkann doch dem Wehthun des Hochmuths des Anderen sehr gleichkommen: wenn dieser nicht allein öffentlich abzubitten, sondern je--ncm, ob er zw'ar niedriger ist, etwa zugleich die Hand zu küssen,durch Urtheil und Recht genöthigt würde. Eben so, wenn der ge-waltthätige Vornehme für die Schläge, die er dem niederen, aberschuldlosen Staatsbürger zumißt, außer der Abbitte noch zu einemeinsamen und beschwerlichen Arreste verurthcilt würde, weil hicmit,außer der Ungemächlichkcit, noch die Eitelkeit des Thätcrs schmerz-haft angegriffen, und so durch Beschämung Gleiches mit Gleichemgehörig vergolten würde. — Was heißt das aber: „bestiehlst dnihn, so bestiehlst du dich selbst?" Wer da stiehlt, macht aller An-derer Eigenthum unsicher; er beraubt sich also (nach dem Recheder Wiedervcrgeltung) der Sicherheit alles möglichen Eigcnthums;er hat nichts und kann auch nichts erwerben, will aber doch leben;welches nun nicht anders möglich ist, als daß ihn Andere ernähren.Weil dieses aber der Staat nicht umsonst thun wird, so muß er die-sem seine Kräfte zu ihm beliebigen Arbeiten (Karren- oder Zucht-hausarbeit) überlassen, und kommt auf gewisse Zeit, oder, nach Bc-sinden, auch auf immer, in den Sklaven stand. — Hat er abergemordet, so muß er sterben. Es gibt hier kein Surrogat zur Be-friedigung der Gerechtigkeit. Es ist keine Gleichartigkeit zwischeneinem noch so kummervollen Leben und dem Tode, also auch keine Gleich-heit des Verbrechens und der Wiedervcrgeltung, als durch den am Thä-