I. Abschn. Das Staatsrecht. Allgemeine Anmerkung. 167
weil er verbrochen hat; denn der Mensch kann nie blos als Mittelzu den Absichten eines Anderen gehandhabt und unter die Gegenständedes Sachenrechts gemengt werden, wowider ihn seine angeborne Persön-lichkeit schützt, ob er gleich die bürgerliche einzubüßen gar wohl verur-theilt werden rann. Er qmß vorher strafbar befunden sein, ehe nochdaran gedacht wird, aus dieser Strafe einigen Nutzen für ihn selbst oderseine Mitbürger zu ziehen. Das Strafgesetz ist ein kategorischer Impera-tiv, und wehe dem! welcher die Schlangenwindungen dcrGlückseligkeits-lehre durchkriecht, um etwas auszusinden,was durch den Vortheil, den esverspricht, ihn von der Strafe, oder auch nur einem Gradederselben entbinde, nach dem pharisäischen Wahlspruch: „es ist besser,daß ein Mensch sterbe, als daß das ganze Volk verderbe;" dennwenn die Gerechtigkeit untergcht, so hat es keinen Werth mehr,'daß Menschen auf Erden leben. — Was soll man also von dem-Vorschlage halten: einem Verbrecher auf den Tod das Leben zuerhalten, wenn er sich dazu verstände, an sich gefährliche Experi-mente machen zu lassen, und so glücklich wäre, gut durchzukommen;damit die Aerzte dadurch eine neue, dem gemeinen Wesen ersprieß-liche Belehrung erhielten? Ein Gerichtshof würde das medicinischcCollegium, das diesen Vorschlag thäte, mit Verachtung abweiscn;denn die Gerechtigkeit hört auf, eine zu sei», wenn sie sich fürirgend einen Preis weggibt.
Welche Art aber und welcher Grad der Bestrafung ist es,welche die öffentliche Gerechtigkeit sich zum Princip und Richtmaaßemacht? Kein anderes, als das Princip der Gleichheit'(im Standedes Züngleins an der Wage der Gerechtigkeit), sich nicht mehraus die eine, als auf die andere Seite hinzuneigcn. Also: was fürunverschuldetes Uebel du einem Anderen im Volke zufügst, das thustdu dir selbst an. Beschimpfst du ihn, so beschimpfst du dich selbst,bestiehlst du ihn, so bestiehlst du dich selbst; schlägst du ihn, soschlägst du dich selbst; tödtest du ihn, so tödtest du dich selbst. Nurdas Wiedervergeltungsrecht (ssis talionis), aber wohl zuverstehen, vor den Schranken des Gerichts (nicht in deinem Pri-vaturtheile), kann die Qualität und Quantität der Strafe bestimmt