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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Rechtslehrt. I>. Theil. Das öffentliche Recht.

Schuld zugczogcn hat, und eben so wenig kann der von einem Leib-eigenen Erzeugte wegen der Erziehungskostcn, die er gemacht hat,in Anspruch genommen werden, weil Erziehung eine absolute Na-turpflicht der Eltern, und im Falle, daß diese Leibeigene waren,der Herren ist, welche mit dem Besitz ihrer Unterthanen auch diePflichten derselben übernommen haben.

Vom Straf- und Begnadigungsrecht.

I.

Das Strafrecht ist das Recht des Befehlshabers gegen denUnterwürfigen, ihn wegen seines Verbrechens mit einem Schmerzzu belegen. Der Oberste im Staate kann also nicht bestraft wer-den, sondern man kann sich nur seiner Herrschaft entziehen.Diejenige Uebertretung des öffentlichen Gesetzes, die den, welcher siebegeht, unfähig macht, Staatsbürger zu sein, heißt Verbrechenschlechthin (crimen), aber auch ein öffentliches Verbrechen (crimenpublicum) ; daher das erstere (das Privatverbrechen) vor die Civil-, idas andere vor die Criminalgerechtigkeit gezogen wird. Verun-treuung, d. i. Unterschlagung der zum Verkehr anvertrauten Gel-der oder Maaren, Betrug im Kauf und Verkauf, bei sehendenAugen des. Anderen, sind Privatverbrechen. Dagegen sind: falschGeld oder falsche Wechsel zu machen, Diebstahl und Raub u. dgl.öffentliche Verbrechen, weil das gemeine Wesen und nicht blos eineeinzelne Person dadurch gefährdet wird. Sic könnten in die derniederträchtigen Gemüthsart (inckoliz ab)ectse) und die dergewaltthätigcn (iackolis violentae) -cingetheilt werden.

Richterliche Strafe (poena korensis), die von der na-türlichen (pocna naturalis), dadurch das Laster sich selbst be-straft und auf welche der Gesetzgeber gar nicht Rücksicht nimmt,verschieden, kann niemals blos als Mittel, ein anderes Gute zubefördern, für den Verbrecher selbst, oder für die bürgerliche Gesell-schaft, sondern muß jederzeit nur darum wider ihn verhängt werden,