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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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165
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i. Abschn. Das Staatsmacht. Allgemeine Anmerkung. lll5

dann zwar im Leben erhalten, aber zum bloscn Werkzeuge derWillkühr eines Anderen, (entweder des Staats, oder eines anderenStaatsbürgers) gemacht wird. Wer nun das letztere ist, (was ernur durch Urtheil und Recht werden kann,) ist ein Leib eigen er(servns in sensu stricto) und gehört zum Eigcnthum (äominium)eines Anderen, der daher nicht blos sein Herr (Kerns), sondernauch sein Eigenthümer («iominus) ist, der ihn als eine Sacheveräußern und nach Belieben, (nur nicht zu schandbaren Zwecken)brauchen, und über seine Kräfte, wenngleich nicht über seinLeben und Gliedmaßen verfügen (disponircn) kann. Durch einenVertrag kann sich Niemand zu einer solchen Abhängigkeit verbinden,dadurch er aufhört, eine Person zu sein; denn nur als Person kanner einen Vertrag machen. Nun scheint es zwar, ein Mensch könnesich zu gewissen, der Qualität nach erlaubten, dem Grade nachaber unbestimmten Diensten gegen einen Anderen (für Lohn,Kost, oder Schutz) verpflichten, durch einen Verdingungsvertrag(loostio eouckuetio), und er werde dadurch blos Untcrthan (sub-geetus), nicht Leibeigener (servus); allein das ist nur ein falscherSchein. Denn wenn sein Herr befugt ist, die Kräfte seines Untcr-thans nach Belieben zu benutzen, so kann er sie auch, (wie es mitden Negern auf den Zuckerinseln der Fall ist,) erschöpfen, bis. zumTode oder der Verzweiflung, und jener hat sich seinem Herrn wirk-lich als Eigenthum weggegeben; welches unmöglich ist. Er kannsich also nur zu, der Qualität und dem Grade nach bestimmtenArbeiten verdingen: entweder als Tagelöhner, oder ansäßiger Unter-than; im letzteren Fall, daß er theils, für den Gebrauch des Bo-dens seines Herrn, statt des Tagclohns, Dienste auf demselben Bo-den, theils für die eigene Benutzung desselben bestimmte Abgaben(einen Zins) nach einem Pachtverträge leistet, ohne sich dabei zumGutsunterthan (Kleba« aelscrixtus) zu machen, als wodurch erseine Persönlichkeit einbüßen würde, mithin eine Zeit- oder Erbpachtgründen kann. Er mag nun aber durch sein Verbrechen ein per-sönlicher Untcrthan geworden sein, so kann diese Untcrthänigkeitihm doch nicht anerben; weil er sic sich nur durch seine eigene