164
' Ncchtslchrc. II. Theil. Das öffentliche Recht.
wegen semcS und des Volks Vortheils, sondern nur, ob es demRechte des Volks gemäß sei, einen Stand von Personen über sichzu haben, die zwar selbst Untcrthancn, aber doch in Ansehung des ^Volks gebornc Befehlshaber (wenigstens Privilegirtc) sind. - - ,
Die Beantwortung derselben geht nun hier, eben so wie vorher, ^aus dem Princip hervor: „was das Volk (die ganze Masse der kUntcrthancn) nicht über sich selbst und seine Genossen beschließen §kann, das kann auch der Souveräne nicht über das Volk bcschüe- ^ßen." Nun ist ein angecrbtcr Adel ein Rang, der vor dem «Verdienste vorher geht und dieses auch mit keinem Grunde hoffenläßt, ein Gedankcnding, ohne alle Realität. Denn wenn der Ver-fahr Verdienst halte, so konnte er dieses doch nicht auf seine Nach- ^kommen vererben, sondern diese mußten es sich immer selbst crwer- -den; da die Natur es nicht so fügt, daß das Talent und derWille, welche Verdienste um den Staat möglich machen, auchanarten. Weil nun von keinem Menschen angenommen werde»kann, er werde seine Freiheit wegwcrfcn, so ist cs unmöglich,daß der allgemeine Volkswille zu einem solchen grundlosen Präro-gativ zusammenstimme, mithin kann der Souverain es auch nichtgeltend machen. — — Wenn indessen gleich eine solche Anomaliein das Maschinenwesen einer Regierung von alten Zeiten, (desLehnswescns, das fast gänzlich auf den Krieg angelegt war,) einge- !schlichen, von Untcrthancn, die mehr als Staatsbürger, nämlichgebornc Beamte, (wie etwa ein Erbprofessor) sein wollen, so kam ider Staat diesen von ihm begangenen Fehler eines widerrechtlich .crthciltcn Vorzugs nicht anders, als durch Eingehen und Nichtbe- 'setzung der Stellen allmählig wiederum gut machen, und so hat !er provisorisch ein Recht, diese Würde dem Titel nach foridauer»zu lassen, bis selbst in der öffentlichen Meinung die Einthcilung Iin Souverain, Adel und Volk, der einzigen natürlichen in Sou-verän: und Volk Platz gemache haben wird.
Ohne alle Würde kann nun wohl kein Mensch im Staatesein, denn er hat wenigstens die des Staatsbürgers; außer wenn ^
. er sich durch sein eigenes Verbrechen darum gebracht hat, da er r
, zB
A!-
kl*--"
U!-i^
»SÄ
1 ,
ilml« !i>
Ä etc:
H : Hz