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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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163
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I. Abschn. Das Staatsrccht. Allgemeine Anmerkung. 163

Voraus bestimmt sind,) blos auf Ehre fundirt sind und 3) au-ßer diesem (respectiv-wohlthätigen) Recht, auch aufs Strafrecht.

Was ein bürgerliches Amt anlangt, so kommt hier die Fragevor: hat der Souvcrain das Siecht, einem, dem er ein Amt ge-geben, es nach seinem Gutbesinden (ohne ein Verbrechen von Sei-ten des Letzteren) wieder zu nehmen? Ich sage, nein! Denn wasder vereinigte Wille des Volks über seine bürgerlichen Beamten niebeschließen wird, das kann auch das Staatsoberhaupt über ihn nichtbeschließen. Nun will das Volk, (das die Kosten tragen soll,welche die Ansetzung eines Beamten ihm machen wird,) ohne allenZweifel, daß dieser seinem ihm auferlegtcn Geschäfte völlig gewach-sen sei; welches aber nicht anders, als durch eine hinlängliche Zeithindurch fortgesetzte Vorbereitung und Erlernung desselben, überder er diejenige versäumt, die er zur Erlernung eines anderen, ihnnährenden Geschäfts hätte verwenden können, geschehen kann; mit-hin würde, in der Regel, das Amt mit Leuten versehen werden,die keine dazu erforderliche Geschicklichkeit und durch Uebung er-langte reife Urteilskraft erworben hätten; welches der Absicht desStaats zuwider ist, als zu welcher auch erforderlich ist, daß Jedervom niedrigeren Amte zu höheren, (die sonst lauter Untauglichenin die Hände fallen würden,) steigen, mithin auch auf lebenswierigeVersorgung müsse rechnen können.

Die Würde betreffend, nicht blos die, welche ein Amt beisich führen mag, sondern auch die, welche den Besitzer auch ohnebesondere Bedienungen zum Gliede eines höheren Standes macht,ist der Adel, der vom bürgerlichen Stande, in welchem das Volkist, unterschieden, den männlichen Nachkommen anerbt, durch dieseauch wohl den weiblichen unadeliger Geburt, nur so, daß die Ade-lig-geborne ihrem unadeligcn Ehemann nicht umgekehrt diesenRang mitthcilt, sondern selbst in ^en blos bürgerlichen (des Volks)zurückfällt. Die Frage ist nun: ob der Souverain einen Adels-stand, als einen erblichen Mittelstand zwischen ihm und denübrigen Staatsbürgern, zu gründen berechtigt sei? In dieser Fragekommt cs nicht darauf an: ob cs der Klugheit des Souvera ins,

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