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Nechtslehre. N. Thell. Das öffentliche Recht.
die eS sich selbst gewählt hat, überlassen bleiben,) sondern nur dasnegative Recht, den Einfluß auf das sichtbare, politische ge-meine Wesen, der der öffentlichen Ruhe nachtheilig sein möchte, ab-zuhalten, mithin bei dem inneren Streit, oder dem der verschiede-nen Kirchen unter einander, die bürgerliche Eintracht nicht in Ge-fahr kommen zu lasten, welches also ein Recht der Polizei ist.Daß eine Kirche einen gewissen Glauben, und welchen sie haben,oder daß sie ihn unabänderlich erhalten müsse und sich nicht selbstresormiren dürfe, sind Einmischungen der obrigkeitlichen Gewalt, dieunter ihrer Würde sind; weil sie sich dabei, als einem Schul-gczanke, auf den Fuß der Gleichheit mit ihren Untcrthancn cin-läßt, (der Monarch sich zum Priester macht,) die ihr geradezu sagenkönnen, daß sie hievon nichts verstehe; vornehmlich was das Letz-tere, nämlich das Verbot innerer Reformen betrifft; — denn wasdas gcsammte Volk nicht über sich selbst beschließen kann, das kannauch der Gesetzgeber nicht über das Volk beschließen. Nun kann
aber kein Volk beschließen, in seinen, den Glauben betreffendenEinsichten (der Aufklärung) niemals weiter fortzuschreiten, mithinauch sich in Ansehung des Kirchenwcscns nie zu resormiren; weildieß der Menschheit in seiner eigenen Person, mithin dem höchstenRechte desselben entgegen sein würde. Also kann es auch keine
obrigkeitliche Gewalt über das Volk beschließen. — >— Was aber
die Kosten der Erhaltung des Kirchenwesens betrifft, so können
diese, aus ebenderselben Ursache, nicht dem Staate, sondern.müs-sen dem Theile des Volks, der sich ^zu einem oder dem anderenGlauben bekennt, d. i. nur der Gemeine zu Lasten kommen.
v.
Das Recht des obersten Befehlshabers im Staate geht auch1) aus Verthcilung der Aemtcr, als mit einer Besoldung verbun-dener Geschäftsführung; 2) der Würden, die, als Standeserhöhun-gen ohne Sold, d. i. Rangertheilung der Oberen (der zum Be-fehlen) in Ansehung der Niederen, (die, obzwar als freie und nurdurchs öffentliche Gesetz verbindliche, doch jenen zu gehorsamen zum
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